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2. Historische Rechtsvergleichung

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Sehr weit entwickelt hat sich in den letzten Jahrzehnten die Schule der historischen Rechtsvergleichung.[105] Durch die Besinnung auf das Ius commune oder gar die ursprünglichen Grundsätze des römischen Rechts sollen die gemeinsamen Wurzeln des Rechts wieder entdeckt und gestärkt werden. Der Rückgriff auf Grundsätze des gemeineuropäischen Privatrechts wird teils sogar als Lückenfüller[106] für das geltende Recht vorgeschlagen. Insbesondere aber wird die historische Rechtsvergleichung als idealer Weg zur Wiedererreichung des einheitlichen Privatrechts (Reeuropäisierung) verstanden.[107]

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Die historische Rechtsvergleichung ist von großem Wert für die Aufdeckung und das Nachvollziehen von Unterschieden und Gemeinsamkeiten in den europäischen Privatrechtsordnungen. Freilich darf nicht übersehen werden, dass hier zumeist nicht an eine unmittelbare Rechtsanwendung gedacht wird.[108] Dennoch ist die Suche nach gemeineuropäischen Rechtsgrundsätzen, insbesondere nach solchen des römischen Rechts, durchaus auch auf deren Anwendung in der gegenwärtigen Rechtspraxis ausgerichtet.[109] So meint Kötz, dass die durch Vergleich erzielten Ergebnisse zwar „nirgends“ gelten, aber bei steigender Bekanntheit durchaus Geltung erlangen könnten, indem sie von den Gerichten bei der Auslegung und Rechtsfortbildung angewendet werden und so „der Bestand gemeinsamer Regeln und Prinzipien auf diesem Gebiet ins Bewusstsein“ gehoben wird.[110]

Europäisches Privatrecht

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