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1. Allgemeines

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Vielfach und eingehend wurden die Methoden untersucht, die bei der Auslegung des EU-Rechts zu verwenden sind.[27] Dabei steht oft die Frage im Vordergrund, wie der EuGH das EU-Recht auslegt. So anzusetzen ist zunächst richtig. Der EuGH hat nämlich das Auslegungsmonopol für das EU-Recht (dazu unten Rn. 139). Er bestimmt daher auch die Methodik der Auslegung. Gleichzeitig muss aber bedacht werden, dass der EuGH nicht sämtliche methodische (oder auch dogmatische) Arbeit allein zu leisten vermag. Auch der Wissenschaft kommt daher eine wichtige unterstützende Aufgabe zu.

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Die Methoden des EuGH werden nicht selten kritisiert. Teils ist die Kritik sogar so weit gegangen, dem EuGH jede Methodik abzusprechen.[28] Auf der anderen Seite hat sich aber bei allen Untersuchungen immer wieder herausgestellt, dass die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH deutschen Gepflogenheiten sehr nahe kommt. Die Ergebnisse lassen sich dahin zusammenfassen, dass besondere, im deutschen Recht zuvor unbekannte Methoden nicht auffindbar sind. Schon eine kurze Auswertung des Materials ergibt vielmehr, dass der EuGH insgesamt ganz ähnlich wie die deutschen Gerichte vorgeht.[29] Der EuGH äußert sich beispielsweise so: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.“[30]

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