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1. Tathandlungen

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Eine Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohen mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt (missbraucht der Täter seine Amtsstellung, so ist die Strafzumessungsregel des § 240 IV S. 2 Nr. 2 StGB zu beachten).

Da sowohl die Freiheit der Willensentschließung als auch die Freiheit der Willensbildung geschützt sind, kann eine Nötigung auch dadurch begangen werden, dass der Täter sein Opfer betäubt, sodass es gar nicht mehr in der Lage ist, einen Entschluss zu fassen.[27] Man spricht dann von vis absoluta, d. h. willensausschließender Gewalt. Wird das Opfer dagegen zu einem Entschluss gezwungen, so spricht man von vis compulsiva, d. h. willensbeugender Gewalt.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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