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I. Geschütztes Rechtsgut und Verhältnis zu anderen Delikten

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§ 239 StGB schützt die (potenzielle) persönliche Fortbewegungsfreiheit.[87]

Beispiel: A brachte seine damals fünfzehnjährige Tochter im Einvernehmen mit seiner allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehefrau unter dem Vorwand, die Weihnachtsferien bei der Großmutter in Syrien zu verbringen und auch eine Namensänderung durchzuführen, am 29.12.2006 nach Syrien. Anschließend verweigerte A die Zustimmung zur Rückreise der Tochter.[88]

Lösung: Laut BGH erfasst der Schutzzweck des § 239 StGB zwar auch Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, durch die das Opfer gehindert wird, ein größeres Areal wie etwa das Gelände eines Krankenhauses oder einer geschlossenen Anstalt zu verlassen. Das Gebiet, aus dem sich das Opfer aufgrund der Tathandlung nicht entfernen kann, darf aber nicht beliebig weiträumig sein; ansonsten würde der Tatbestand in einer dem Schutzzweck der Norm widerstreitenden Weise überdehnt. Danach ist eine vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich der verbleibende räumliche Entfaltungsbereich der betroffenen Person auf ein mehrere tausend – im Falle Syriens zur Tatzeit rund 185 000 – Quadratkilometer umfassendes Staatsgebiet erstreckt.

Die Freiheitsberaubung ist ein Spezialfall der Nötigung und geht daher grundsätzlich § 240 StGB vor, sofern der Täter nicht eine über die Duldung der Einsperrung hinausgehende Verhaltensweise des Opfers erzwingen möchte.[89]

Beispiel 1: A sperrt B ein.

Hier ist nur § 239 StGB erfüllt, da die Duldung der Freiheitsberaubung bereits vom Unrechtsgehalt des § 239 StGB erfasst ist.

Beispiel 2: A sperrte B ein und wollte hierdurch erzwingen, dass B eine belastende Aussage vor Gericht nicht wiederholt. Zu diesem Zwecke bedrohte er B im Falle der Wiederholung der Aussage auch mit dem Tode und schlug ihn, da ihn die Erklärungen des Opfers nicht zufrieden stellten.[90]

Hier ist sowohl § 239 StGB als auch § 240 StGB bzw. bei Erfolglosigkeit §§ 240, 22, 23 StGB tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Beide stehen zueinander in Idealkonkurrenz. Der gleichzeitig verwirklichte § 241 II StGB tritt hinter der (versuchten) Nötigung zurück. § 223 StGB steht zu §§ 239, 240, (22, 23) StGB in Tateinheit.

Umgekehrt wird § 239 StGB durch die schwereren Freiheitsdelikte der §§ 239a und 239b StGB verdrängt.

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