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bb) Sonderproblem 2: Drohung durch Unterlassen

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Anders als beim ersten Sonderproblem betrifft dieses Problem nicht das angekündigte Übel, sondern das Drohen. Hier ist nämlich die Frage, ob die Nötigungshandlung durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann. Die h. M. bejaht dies, wenn eine Rechtspflicht zur Unterbindung der Nötigung besteht.[47]

Beispiel: Der 14-jährige Schüler S droht dem Mitschüler M Schläge an, wenn M ihm nicht ein „Schutzgeld“ in Höhe von 50 € zahlt. Die anwesende Mutter A des S schreitet nicht ein, sondern freut sich sogar über die Geschäftstüchtigkeit ihres Knaben.

Lösung: Die Mutter ist strafbar wegen Nötigung durch Unterlassen nach §§ 240, 13 StGB, da sie kraft gesetzlich fundierter Aufsichtspflicht eine Garantenstellung zur Unterbindung der Nötigung ihres Sohnes innehat (vgl. Jäger, AT, Rn. 552).

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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