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b) Drohung mit einem empfindlichen Übel

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Die Drohung mit einem empfindlichen Übel muss nicht ernst gemeint sein. Es genügt, dass sie für ernst gehalten wird und der Täter dies weiß. Der Drohende muss nach h. M. eigenen Einfluss auf die Verwirklichung des angekündigten Übels behaupten; anderenfalls soll eine bloße Warnung vorliegen.[42]

Empfindlich ist dabei jedes Übel, das bei Würdigung aller Umstände geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu beeindrucken und zum Nachgeben zu veranlassen. Ausreichend ist auch die Ankündigung eines Übels, dessen Verwirklichung sich gegen einen Dritten (u. U. auch gegen den Täter selbst, z. B. bei der Drohung mit Selbstverbrennung) richtet, der keine nahestehende Person zu sein braucht, falls die Drohung auch dem Genötigten als ein Übel erscheint.[43]

Beispiel: Drohung mit einer Strafanzeige (gleichgültig, ob sie begründet ist oder nicht) oder Drohung mit der Bekanntgabe kompromittierender Tatsachen.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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