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2. Freiheitsberaubung in sonstiger Weise

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Hierbei kommen alle denkbaren Verhaltensweisen in Betracht, die das Opfer daran hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern (z. B. Wegnahme eines Rollstuhls, den das Opfer zur Fortbewegung benötigt; Festhalten des Opfers; Betäubung des Opfers).

Auch hier ist nicht erforderlich, dass das Verlassen des Aufenthaltsortes unmöglich ist, sondern es genügt vielmehr, dass es nach den Umständen unzumutbar ist (z. B. Wegnahme der Kleidung, sodass ein Nacktbadender nicht das Wasser verlassen kann, oder schnelles Fahren, sodass der Beifahrer das Fahrzeug nicht ohne erhebliche Verletzungsgefahren verlassen kann).[94]

Eine Freiheitsberaubung in sonstiger Weise liegt auch bei einem garantenpflichtwidrigen Unterlassen der Befreiung vor.[95]

Beispiel: Supermarktinhaber S hat versehentlich einen Kunden eingeschlossen. Als er hinter sich dessen Rufe hört, denkt er sich „selber schuld, aber morgen komme ich ja wieder“. Hier begeht er eine Freiheitsberaubung durch Unterlassen, da er aus Ingerenz garantenpflichtig gegenüber dem Kunden ist.

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