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4. Rechtswidrigkeit

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Als Rechtfertigungsgründe kommen neben der Notwehr vor allem erlaubte Selbsthilfe nach § 229 BGB sowie das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 I S. 1 StPO in Betracht.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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