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aa) Sonderproblem 1: Drohung mit einem Unterlassen

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Seit jeher umstritten ist, ob die Ankündigung eines Unterlassens als Drohung angesehen werden kann:

Beispiel: Hausdetektiv H hat die B bei einem Diebstahl erwischt und die Anzeige bereits von seinem Kollegen K in den Postlauf geben lassen. H fordert nun die B zum Geschlechtsverkehr auf. Anderenfalls werde er die Anzeige im Postlauf belassen.[44]

Lösung:

– Eine Auffassung[45] geht davon aus, dass das In-Aussicht-Stellen eines Unterlassens nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel begriffen werden kann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Denn anderenfalls existiere ohnehin kein Anspruch auf ein Handeln, sodass das Opfer durch die Drohung des Täters sogar einen Vorteil erhalte, nämlich die Möglichkeit, der Drohung nachzugeben und dafür mit der Handlung des Täters „belohnt“ zu werden. Danach ist im Beispielsfall keine Nötigung gegeben, weil keine Rechtspflicht des H zur Herausnahme des Briefes aus der Post bestand.

– Die h. M.[46] geht davon aus, dass die Drohung mit einem Unterlassen grundsätzlich und nicht nur im Falle einer Rechtspflicht zum Handeln den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann, sofern die Verknüpfung von Mittel und Zweck nach allen bei der Wertung zu berücksichtigenden Umständen verwerflich ist. Danach ist im Beispielsfall eine Nötigung zu bejahen, weil der Entschluss der B in strafwürdiger Form beeinflusst wurde.

– Stellungnahme: Für die h. M. spricht, dass es vielfach eine Sache der Formulierung ist, ob man eine Drohung mit einem Tun oder mit einem Unterlassen annimmt. So kann es z. B. keinen Unterschied machen, ob der Täter damit droht, die Mietzahlungen zu stornieren, oder ob er damit droht, die Miete nicht mehr zu zahlen.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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