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5. (Erfolgs-)Qualifizierte Tatbestände

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Zu beachten ist, dass es sich bei § 239 III Nr. 1 StGB um eine Form der qualifizierten Freiheitsberaubung handelt, sodass sich der Vorsatz des Täters auf die lang andauernde Freiheitsberaubung beziehen muss, während § 239 III Nr. 2 und § 239 IV StGB sog. erfolgsqualifizierte Delikte sind, sodass hinsichtlich der Freiheitsberaubung Vorsatz und hinsichtlich der in diesen Vorschriften geforderten schweren Folge nur Fahrlässigkeit erforderlich ist (§ 18 StGB).[98] Die Auffassung, dass auch § 239 III Nr. 1 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt sei, sodass hinsichtlich der einwöchigen Dauer Fahrlässigkeit genüge, lässt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr halten.[99]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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