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3. Tatbestandsausschließendes Einverständnis

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Nach h. M. setzt der Tatbestand der Freiheitsberaubung in beiden Alternativen (Einsperren bzw. Beraubung der Freiheit in sonstiger Weise) ein Handeln gegen den Willen des Betroffenen voraus, sodass die Einwilligung bereits den Tatbestand ausschließt (begrifflich spricht man dann von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis).[96] Ob dies allerdings auch im Falle des durch Täuschung erschlichenen Einverständnisses gilt, ist umstritten.[97] Allerdings sollte es hier – wie schon bei der Einwilligung – darauf ankommen, ob der Getäuschte die rechtsgutsbezogene Komponente erkannt hat.

Beispiel 1: A lässt sich von B einsperren, weil dieser ihm vorspiegelt, ihm für die Einsperrung 1000 € zu zahlen. Wie von Anfang an beabsichtigt, verweigert B später die Zahlung.

Lösung: Hier liegt keine Freiheitsberaubung vor, weil A die rechtsgutsbezogene Komponente des Vorgangs hinreichend erkannt hat (er wusste, dass er eingesperrt wird, und hat auf sein Rechtsgut Freiheit im Umfang der Einwilligung verzichtet).

Beispiel 2: A willigt in die Einsperrung ein, weil B ihm vorspiegelt, er würde ihn nach fünf Minuten wieder freilassen. In Wahrheit lässt B den A fünf Stunden in seinem „Gefängnis“ schmoren.

Lösung: Hier unterlag A einem rechtsgutsbezogenen Irrtum, weil ihm der Umfang des Freiheitsverlustes nicht bewusst war. In diesem Fall ist also § 239 StGB verwirklicht, soweit die Freiheitsberaubung über fünf Minuten hinaus andauerte.

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