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aa) § 221 I Nr. 1 StGB = Jedermannsdelikt
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„In hilflose Lage versetzen“ setzt nach h. M. kein räumliches Verbringen, d. h. keine Veränderung des Aufenthaltsortes des Opfers mehr voraus[233] und kann durch jede Verursachung oder Steigerung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen, etwa durch Faustschläge oder durch Anfahren mit dem Auto, bewirkt werden.[234]
Das Verhältnis von Nr. 1 und Nr. 2 ist damit nicht ganz eindeutig. Der BGH geht aber davon aus, dass nach Erfüllung des § 221 I Nr. 1 auch die anschließende Verwirklichung des § 221 I Nr. 2 StGB möglich ist (zw.).[235] Die Tathandlungen können danach also auch „im Rudel“ auftreten!