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4. Sonderproblem: Erfolgsqualifizierter Versuch nach § 221 III StGB

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Umstritten ist, ob auch eine versuchte Aussetzung mit Todesfolge möglich ist.

Beispiel: A legt das schlafende Baby seiner Nachbarin in den Kofferraum seines Wagens und fährt mit ihm in den Wald, wo er es allein zurücklassen will. Bei einem Unfall auf dem Weg in den Wald wird das Kind im Kofferraum zu Tode gequetscht.

Lösung: Fraglich ist hier, ob eine versuchte Aussetzung mit Todesfolge nach §§ 221 III, 22, 23 StGB angenommen werden kann. Dies hängt zunächst von zweierlei ab. Zum einen muss man zulassen, dass sich der Todeserfolg nicht aus dem Aussetzungserfolg (denn zu einem solchen ist es gar nicht mehr gekommen), sondern schon aus der Aussetzungshandlung ergeben kann (näher zu diesem bei erfolgsqualifizierten Delikten allgemeinen Problem Jäger, AT, Rn. 568 ff.). Zum anderen muss man mit der h. M. die versuchte Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 III StGB für möglich halten, obwohl der Versuch des Grunddelikts (§ 221 I StGB) bei isolierter Betrachtung nicht strafbar ist. Tatsächlich spricht für diese h. M., dass es sich bei § 221 III StGB um ein Verbrechen handelt und die Frage der Versuchsstrafbarkeit aus dem Gesamtunrecht und nicht allein aus dem Grunddelikt abzuleiten ist. Danach könnte man hier eine versuchte Aussetzung mit Todesfolge annehmen, sofern man davon ausgeht, dass der Versuch der Aussetzung bereits mit der Fahrt in den Wald begonnen hat. Dafür könnte sprechen, dass es sich hier bereits mit der Fahrt um einen Schutzminderungsfall handelt (vgl. Jäger, AT, Rn. 421). Verneint man dies dagegen, so bleibt nur eine Strafbarkeit nach § 222 StGB. Dagegen scheitert eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 I, IV StGB, weil bei einem Baby auf Opferseite bereits die für den Grundtatbestand der Freiheitsberaubung notwendige Minimalvoraussetzung einer natürlichen Fähigkeit zur willkürlichen Ortsveränderung fehlt (vgl. Rn. 156).

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