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3. § 224 I Nr. 3 StGB
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Hinterlistig ist ein Überfall, wenn die Angriffsabsicht vom Täter planmäßig verdeckt wird.[30] Dies ist insbesondere bei vorgetäuschter Friedfertigkeit der Fall. Hinterlist kann auch bei bloßem Eventualvorsatz hinsichtlich der Körperverletzung gegeben sein.[31]
Achtung Klausur: Der Begriff der Hinterlist darf nicht gleichgesetzt werden mit Arglosigkeit, sodass ein Angriff von hinten für sich gesehen nicht genügt. Erforderlich wäre vielmehr ein Anschleichen auf leisen Sohlen. Ebenso handelt es sich um einen hinterlistigen Überfall im Falle eines verdeckten Beibringens von Schlafmitteln.[32]