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III. Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB

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Das 6. StrRG hat hier überwiegend Klarstellungen gebracht. Der Gesetzestext ist aus sich heraus verständlich. Die in § 226 I StGB genannten schweren Folgen müssen nicht unheilbar sein. Jedoch ist erforderlich, dass sie von längerer Dauer sind. Nach Ansicht des BGH ist dies der Fall, wenn eine Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung eines bereits länger währenden Krankheitszustandes nicht absehbar ist. Umgekehrt ist daher eine schwere Folge zu verneinen, wenn nach ärztlicher Prognose in absehbarer Zeit ein Besserungszustand erreicht wird, nach dem etwa der für § 226 I Nr. 3 StGB erforderliche Schweregrad der Krankheit nicht mehr erfüllt ist.[50]

Im Folgenden wird daher nur auf diejenigen Alternativen besonders eingegangen, die Probleme beinhalten:

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