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3. Strafschärfungen nach § 221 II Nr. 1, 2; III StGB
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Keinesfalls übersehen werden dürfen in der Klausur die Strafschärfungstatbestände nach § 221 II Nr. 1, 2 und III StGB (bitte lesen!).
§ 221 II Nr. 1 StGB wäre z. B. in unserem obigen Mutter/Kind-Fall gegeben; besonders § 221 II Nr. 2 und III StGB werden in der Klausur immer wieder vergessen, obwohl es sich dabei um erfolgsqualifizierte Delikte handelt, für die eine höhere Strafandrohung gilt und auf die § 18 StGB anwendbar ist, sodass fahrlässiges Herbeiführen der Folge genügt.