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I. Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB

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Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.[1] Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht. Erforderlich sind vielmehr körperliche Auswirkungen. Danach erfüllt die bloße Erregung von Ekelgefühlen durch Anspucken das Tatbestandsmerkmal nicht. Das Hervorrufen von Brechreiz dagegen genügt; allerdings muss der Vorsatz des Täters auf das Hervorrufen des Brechreizes auch gerichtet sein.[2]

Gesundheitsschädigung ist das Herbeiführen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen anormalen körperlichen Zustandes.[3]

Die Ansteckung eines anderen, z. B. die Infizierung mit HIV, ist daher tatbestandsmäßig i. S. v. § 223 StGB, weil der körperliche Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert wird und zwar unabhängig davon, ob die HIV-Erkrankung bereits ausgebrochen ist (hier liegt sogar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 1, 5 StGB vor; vgl. dazu sogleich!).

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Der ärztliche Heileingriff stellt nach Ansicht der Rspr. stets eine körperliche Misshandlung nach § 223 StGB dar, die nur gerechtfertigt sein kann.[4] Diese Rechtfertigungslösung wird jetzt auch durch § 630d BGB gestützt, da der Behandelnde danach verpflichtet ist, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen (wobei neben der Einwilligung auch eine mutmaßliche Einwilligung – vgl. § 630d I S. 4 BGB – oder ein rechtfertigender Notstand in Frage kommen).

Die h. L. sieht dagegen den lege artis durchgeführten Heileingriff entweder grundsätzlich nicht als Körperverletzung an oder jedenfalls dann nicht, wenn der Eingriff erfolgreich verlaufen ist.[5]

Sollte dieses Problem in der Klausur akut werden, so kann man beide Auffassungen gut vertreten. Geschickter ist es aber wohl, unter Hinweis auf § 630d BGB der Rspr. zu folgen, um sich keine Probleme abzuschneiden. Solange es außerdem keine Norm zum Schutz gegen eigenmächtige Heileingriffe gibt, erscheint die Einwilligungslösung vorzugswürdig (die h. L. kann bei eigenmächtigen [erfolgreichen] Heileingriffen – etwa bei einem Arzt, der den sich gegen eine Operation sträubenden Patienten kurzerhand betäubt und dann operiert – nur einen unzureichenden Schutz über §§ 239, 240 StGB erreichen, was dem Unrechtsgehalt jedoch nicht gerecht wird, weil diese Vorschriften nicht auf den körperlichen Integritätsschutz zielen).

Ebenso wie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist auch die vorsätzliche einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB Antragsdelikt, vgl. § 230 StGB!

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