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2. § 224 I Nr. 2 StGB

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a) Waffen sind solche im technischen Sinn, also Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, durch mechanische oder chemische Einwirkung Verletzungen hervorzurufen.[15] In Betracht kommen danach Schuss- und Schlagwaffen (wie z. B. Revolver, Gaspistole, Schlagring) oder chemische Substanzen (der Wortsinn lässt dies zu, da man auch von chemischen Waffen spricht).

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b) Gefährlich ist ein Werkzeug, das seiner konkreten Art und seiner konkreten Anwendung nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und das als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet wird (nicht z. B. das Operationsbesteck des Arztes).[16]

In Betracht kommen danach alle Schlag- und Stichwerkzeuge, sofern sie bei der konkreten Anwendung in Bezug auf den konkreten Körperteil des Opfers erhebliche Verletzungen herbeiführen können. Häufig taucht hier in Klausuren der Tritt mit dem beschuhten Fuß auf, der nach der Rspr. grundsätzlich genügt, und zwar nicht nur, wenn es sich um einen festen, schweren Schuh handelt, sondern ggf. auch dann, wenn mit einem „normalen Straßenschuh“ mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in besonders empfindliche Körperteile getreten wird.[17]

Gleichgültig ist auch der Aggregatszustand des Werkzeuges (fest, flüssig, gasförmig), sodass Messer, Hammer, Schere, Salzsäure oder auch giftige Gase in Frage kommen (so zumindest nach h. M., die § 224 Nr. 2 neben § 224 Nr. 1 StGB anwendet, siehe zum Streit o. Rn. 97).

Keine gefährlichen Werkzeuge sind dagegen nach h. M. eigene Körperteile, sodass auch Faustschläge, Handkantenschläge oder Tritte mit unbeschuhtem Fuß nicht unter § 224 I Nr. 2 StGB fallen.[18] Gegen die teilweise in der Literatur vertretene Gegenauffassung spricht hier tatsächlich das Analogieverbot, das das Verständnis eines Körperteils als „Werkzeug“ seinem Wortsinn nach nicht zulässt.[19]

Nicht unter § 224 I Nr. 2 StGB können nach h. M. auch solche Vorgänge gefasst werden, in denen die Körperverletzung mit Hilfe von unbeweglichen Gegenständen herbeigeführt wird (etwa wenn das Opfer gegen eine Hauswand geschleudert wird).[20] Der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung, die auf die vergleichbare Wirkweise aufmerksam macht, ist auch hier das Analogieverbot entgegenzuhalten, weil der Wortsinn „Werkzeug“ auf einen beweglichen bzw. bewegbaren Gegenstand hindeutet.[21] Allerdings geht die Rechtsprechung des BGH hier sehr weit, indem sie § 224 I Nr. 2 StGB selbst in solchen Konstellationen verneint, in denen der Täter ein bewegliches Werkzeug dazu verwendet, um das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand zu schleudern. Verdeutlicht wird diese problematische Tendenz durch folgenden

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Fall 8: A war mit der Liebesbeziehung seiner Tochter C zu D nicht einverstanden und verlangte mehrfach, dass sich C von D trenne. Nachdem alle Versuche der Einflussnahme scheiterten, entschloss sich A seiner Tochter C und dem D aufzulauern. Als C und D mit einem von D gelenkten Motorroller losfuhren, verfolgte A die beiden mit dem Pkw, in dem auch B, der Sohn des A, als Beifahrer saß. Während der Verfolgungsfahrt fuhr A gezielt mehrfach von hinten auf den Roller auf. Dabei schob er mit seinem Pkw den Motorroller über die Fahrbahn sowie über eine Verkehrsinsel in ein sich anschließendes Gebüsch, wo der Motorroller zum Stehen kam und umstürzte. Dabei hatte D die Kontrolle über den Roller verloren und fiel, ebenso wie die C, vom Roller herunter. Bei dem Sturz auf den Boden zog sich D Prellungen an der Hüfte zu. Aus Angst vor einem befürchteten weiteren Angriff ergriff er die Flucht. A lief zu seiner Tochter und zerrte sie in den Pkw. A fuhr sodann mit C davon und verbrachte sie in eine Werkstatt. Dort beschimpften A und B die C und schlugen sie unter anderem mit einem Schlüsselbund. A verlangte dabei von C erneut, dass sie sich von D trenne. A drohte ihr, dass er anderenfalls sowohl D als auch C selbst umbringen würde. Unter dem Eindruck der Drohungen und Schläge von A und B sagte sie schließlich zu der Aufforderung des A, sich von D zu trennen, „ja“, ohne dies jedoch ernst zu meinen. Strafbarkeit von A? (Anfahr-Fall leicht abgewandelt nach BGH StV 2013, 438[22])

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Lösung:

A. Sachverhaltskomplex 1: Anfahren mit dem Pkw

I. A könnte sich dadurch, dass er D mit dem Auto vom Roller stieß und dieser sich beim Sturz auf den Boden Prellungen zuzog, wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

Die Herbeiführung der Prellungen stellt ohne Weiteres eine üble unangemessene Behandlung dar, die zu nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens in Gestalt der erlittenen Schmerzen führt. Daher ist eine körperliche Misshandlung zu bejahen. In gleicher Weise liegt eine Gesundheitsschädigung vor, da es sich bei den bewirkten Prellungen um einen pathologischen Zustand handelt.

2. Bezüglich der Bewirkung des Verletzungserfolges handelte A auch zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er davon ausging, dass beim Herabstürzen vom Motorroller Verletzungen eintreten konnten.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

4. Ergebnis: A hat sich nach § 223 I StGB strafbar gemacht.

II. Fraglich ist, ob auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB gegeben ist.

1. Denkbar ist insoweit zunächst, dass A durch das Anfahren mit dem Auto eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt hat. Gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Problematisch ist dabei vorliegend, dass die eigentliche Verletzung nicht durch das Anfahren mit dem Fahrzeug, sondern erst durch den Aufprall auf dem Boden bewirkt wurde. Ob dies für eine Anwendung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB genügt, ist umstritten:

a) Der BGH hat im konkreten Fall eine Anwendbarkeit mit Bezug auf den Aufprall auf dem Untergrund verneint. Zwar könne ein fahrendes Fahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug sein, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung nach § 223 I StGB ausgelöst worden ist. Sei die erlittene Verletzung dagegen durch den anschließenden Sturz und nicht durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper entstanden, so scheide eine Anwendbarkeit des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB aus.

b) In der Literatur ist dieser Standpunkt des BGH bestritten worden.[23] So wurden etwa Entscheidungen des BGH kritisiert, wonach es nicht für eine gefährliche Körperverletzung genügen sollte, wenn das Opfer von einem fahrenden oder bremsenden Kfz herunter geschleudert und durch den Aufprall auf die Straße erheblich verletzt wurde.[24] Hingewiesen wurde dabei darauf, dass auch eine mittelbare Verursachung der Verletzungen durch einen beweglichen Gegenstand genügen müsse.

c) Da die unterschiedlichen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist ein Streitentscheid erforderlich: Die besseren Gründe sprechen dabei für die Literatur, die eine Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall für möglich hält. Denn die Vorschrift des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB verlangt lediglich, dass die Körperverletzung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs verursacht wird. Wenn aber der Täter die kinetischen Kräfte des Fahrzeugs ausnutzt, um sein Opfer von einem Motorroller zu schleudern, so wird die Verletzung des Opfers mittels des bewegbaren Gegenstandes „Kraftfahrzeug“ nicht nur dann verursacht, wenn der Erfolg durch den Anstoß des Kfz eintritt, sondern auch dann, wenn die Verletzung erst durch das nachfolgende Abwerfen vom Motorroller bewirkt wird. Dies zeigt auch der Wortlaut „mittels“, wonach die Körperverletzung durch den bewegbaren Gegenstand lediglich „vermittelt“ sein muss. Folgte man dem BGH, so wäre es zwar als gefährliche Körperverletzung zu qualifizieren, wenn jemand ein schweres Katapult gegen den Körper eines Menschen schnellen lässt, nicht aber, wenn er den Menschen in dasselbe Katapult einspannt, um diesen durch die Luft zu schleudern und im Wege des Aufpralls auf der Straße zu verletzen.

d) Zwischenergebnis: A ist nach richtiger Auffassung wegen des Schleuderns auf den Boden auch nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar. Nur wenn man der Argumentation des BGH folgt, scheidet diesbezüglich eine Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB aus. Der BGH hält dann jedoch eine Verwirklichung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB im Wege des Anfahrens durch die ausgelösten psychosomatischen Störungen des Opfers für möglich. Zwar reichen Angst- und Panikgefühle als rein psychische Empfindungen regelmäßig nicht aus, um eine Körperverletzung nach § 223 StGB zu begründen. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn diese psychischen Einwirkungen zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand geführt haben. Angesichts der Tatsache, dass sich die auf einem ungeschützten Motorroller fahrenden Geschädigten im belebten Stadtverkehr unversehens dem mit einem Pkw ausgeführten Angriff ausgesetzt sahen, sei insoweit nicht ausgeschlossen, dass bereits das Auffahren auf den Roller unmittelbar Auswirkungen auf die körperliche Verfassung der Geschädigten hatte, die den Grad einer Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 223, 224 StGB erreichten. Diese Argumentation macht aber letztlich nur deutlich, dass auch der BGH eine Bestrafung aus § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB für wünschenswert hält. Dann aber spricht dies umsomehr für die Auffassung der Literatur, die eine mittelbare Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges für § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB genügen lässt.

2. Nicht gegeben ist § 224 I Nr. 4 StGB. Dass der Sohn des A passiv als Beifahrer neben seinem Vater im Auto saß, macht ihn noch nicht zum Gehilfen. Es fehlt daher an der wirkungsverstärkenden Beteiligung einer weiteren am Tatort anwesenden Person (näher Rn. 105). Anders könnte man nur entscheiden, wenn B anfeuernd auf A eingewirkt hätte. Hierfür gibt der Sachverhalt aber nicht genug her.

3. Ob darüber hinaus § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht wurde, hängt von den konkreten Tatumständen – insbesondere von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs – ab. Selbst wenn man mit dem BGH eine abstrakte Lebensgefährdung genügen lässt,[25] kann eine solche bei geringer Geschwindigkeit zu verneinen sein.

4. Hinsichtlich der jedenfalls nach der Lit. gegebenen Verwirklichung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB handelte A mit Vorsatz.

5. Ergebnis: Eine Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 2 StGB ist zu bejahen.

III. Gegeben ist auch eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGB. Zwar werden Vorgänge im fließenden Verkehr grundsätzlich nicht von § 315b StGB erfasst, da diese Vorschrift prinzipiell nur verkehrsfremde Eingriffe von außen pönalisiert. Jedoch ist die Vorschrift ausnahmsweise dann im fließenden Verkehr anwendbar, wenn der Täter sein Kfz absichtlich zu verkehrsfremden Zwecken einsetzt und dieses daher zur Pervertierung des Straßenverkehrs nutzt (näher dazu Rn. 687 ff.). Zusätzlich verlangt der BGH in derartigen Fällen jedoch auch das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes, der hier aber angenommen werden kann, da der Täter davon ausgehen musste, dass sich das Opfer beim Aufprall auf den Boden verletzen kann.

IV. Darüber hinaus dürfte durch das Anfahren auch eine vorsätzliche Sachbeschädigung nach § 303 I StGB am Motorroller verwirklicht worden sein. Der Sachverhalt enthält hierzu jedoch keine näheren Angaben.

B. Sachverhaltskomplex 2: Das Geschehen nach dem Anfahren

I. Denkbar wäre insoweit eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 I StGB. Insoweit hat sich A als Unfallbeteiligter (§ 142 V StGB) unzweifelhaft vom Unfallort entfernt. Auch wenn D geflohen war, wird man davon ausgehen können, dass jedenfalls die C eine am Unfallort anwesende feststellungsbereite Person war. Problematisch ist allerdings vorliegend, dass A den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ob in einem solchen Fall § 142 StGB zur Anwendung gelangt, ist fraglich, da unter einem Unfall nur ein plötzliches Ereignis zu verstehen ist, das mit den typischen Gefahren im Straßenverkehr in Zusammenhang zu bringen ist. Dabei wird von der h.M. zumindest dann das Vorliegen eines Unfalls in diesem Sinne verneint, wenn dieser absichtlich herbeigeführt wurde. Danach wäre vorliegend § 142 StGB eher auszuschließen, da der Täter die Opfer absichtlich von hinten zu Fall gebracht hat. Der BGH hat dagegen in der Vergangenheit § 142 StGB auch in Fällen angewandt, in denen es dem Täter nicht vorrangig um die Herbeiführung des Unfalls, sondern um die Erreichung anderer Ziele gegangen ist.[26] Die besseren Gründe sprechen jedoch auch vorliegend für eine Verneinung des § 142 StGB, da sich bei dem vorsätzlichen Anfahren keine typischen Verkehrsgefahren, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.

II. Erfüllt ist jedoch eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB durch das anschließende Festhalten der C.

III. Fraglich ist, ob auch eine Nötigung nach § 240 StGB zu bejahen ist. Problematisch ist diesbezüglich, ob es zu einem Nötigungserfolg gekommen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass bloße unbedeutende Zwischenstufen, die für den endgültigen Erfolg nach der Vorstellung des Täters unmaßgeblich sind, nicht genügen können, um eine Nötigung nach § 240 StGB zu bejahen. Die vorgetäuschte Äußerung der C, zur Familie zurückkehren zu wollen, konnte daher auch nach der Vorstellung des Täters noch nicht zu dem von ihm gewünschten Enderfolg führen. Daher kann in der Abnötigung dieser Aussage keine vollendete Nötigung gesehen werden.

IV. Gegeben ist jedoch eine versuchte Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 StGB, da das gewaltsame Festhalten der Tochter dazu dienen sollte, dass diese sich zukünftig nach den Wünschen der Familie richtete und keine Kontakte mehr zu D pflegte.

V. Darüber hinaus ist auch eine Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 II StGB gegeben. Hierfür genügt die Ankündigung, die C unter der Bedingung zu töten, dass sie sich nicht von D trenne.[27] § 241 II StGB tritt aber nach richtiger Auffassung auch hinter dem Nötigungsversuch zurück.[28]

VI. Zu prüfen ist schließlich noch eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB. Hier ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung im Zwei-Personen-Verhältnis eine gewisse „Stabilisierungslage“ (vgl. Rn. 161 ff.) erforderlich ist. Diese kann hier allerdings angenommen werden, da durch die Verbringung in die Werkstatt eine stabile Zwischenlage entstanden war, in der das Opfer den Angriffen des Täters ungeschützt ausgesetzt war. Jedoch muss zwischen der Zwangslage und der abzunötigenden Handlung nach der Rechtsprechung auch ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die abgenötigte Handlung muss während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden. Da jedoch, wie bereits erörtert, die Zusage der C noch keine eigenständige Bedeutung hatte und die Trennung von D erst später erfolgen sollte, liegen die Voraussetzungen des § 239b nicht vor. Hier kann auch kein Versuch des § 239b StGB angenommen werden, da A nach seiner Vorstellung die Zwangslage des Opfers nicht funktional und zeitlich zusammenhängend ausnutzte, um das Opferverhalten zu bewirken.

VII. Gegeben ist aber eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4 StGB durch das Schlagen mit dem Schlüsselbund.

VIII. Denkbar ist schließlich noch eine Strafbarkeit wegen (ggf. öffentlicher) Beleidigung nach § 185 StGB durch die erfolgten Beschimpfungen. Hier kommt es jedoch auf den genauen Inhalt der Äußerungen an, zu denen sich der Sachverhalt nicht näher verhält.

C. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: A hat sich im ersten Sachverhaltskomplex wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGB sowie gegebenenfalls wegen Sachbeschädigung nach § 303 I StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Im zweiten Sachverhaltskomplex hat sich A wegen versuchter Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 und 4 StGB strafbar gemacht. Auch diese Taten stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Die Taten des ersten und des zweiten Sachverhaltskomplexes stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

Hinweis: In einer späteren Entscheidung[29] hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Allerdings lag der Fall dort so, dass der A mit seinem Auto ganz plötzlich vor dem Motorroller des B einscherte und dabei hoffte, dass sich B aufgrund eines durch Ausweichen oder Abbremsen ausgelösten Sturzes Verletzungen zuziehen werde. B konnte aber noch rechtzeitig anhalten und einen Sturz vermeiden. Auch hier hat der BGH nur eine versuchte einfache Körperverletzung nach §§ 223 I, II, 22, 23, nicht aber eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 StGB angenommen, da A den B nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzen wollte, sondern durch den Sturz auf die Straße. Das lässt sich hier eher vertreten, weil in diesem Fall die Verletzung nicht mittels der Bewegungskräfte des Fahrzeugs, sondern durch ein Eigenverhalten des Opfers ausgelöst werden soll, das sich dem Fahrzeug als Hindernis (und nicht der Kraft seiner Bewegung) gegenübersieht. Neben dem Versuch der einfachen Körperverletzung nach §§ 223 II, 22, 23 StGB ist in diesem Fall jedenfalls auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB (Einsatz von Gewalt durch Nutzung des Fahrzeugs als physische Barriere), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 (Pervertierung durch Hindernisbereiten) und wegen versuchter Sachbeschädigung nach §§ 303 II, 22, 23 StGB gegeben.

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