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1. Wesen der Aussetzung und Verhältnis zu anderen Delikten

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Zum Verständnis der Vorschrift muss man sich zunächst § 221 StGB sorgfältig durchlesen!

Sie sehen, dass das Delikt nur einen Gefahrerfolg voraussetzt; es handelt sich somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt.[230] Daher gehen die Tötungsdelikte als Verletzungserfolgsdelikte grundsätzlich vor.

Wichtig ist dies deshalb, weil neben § 221 I Nr. 2 StGB häufig §§ 212, 22, 23, 13 StGB und § 323c StGB erfüllt sind. § 323c StGB tritt aber hinter § 221 I Nr. 2 StGB zurück und dieser wiederum hinter §§ 212, 22, 23, 13 StGB.[231]

Die Todeserfolgsqualifikation des § 221 III StGB verdrängt § 222 StGB, während sie hinter § 212 StGB zurücktritt.[232]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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