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3. Folgen des Urteils des BVerfG

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Nach dem Urteil des BVerfG ist der Gesetzgeber nunmehr gefordert, konkrete Vorgaben für diesen schwierigen Bereich zu schaffen. Dies wird nicht zuletzt wegen der Komplexität der rechtlichen Problemstellungen frühestens in der nächsten Legislaturperiode geschehen. Die Diskussion sollte und wird sich jedenfalls auch auf die Frage der Berechtigung des Verbots der aktiven Sterbehilfe erstrecken müssen.[227] Das Argument, dass nicht jedermann in der Lage sei, seinen Tod selbst herbeizuführen (man denke etwa an Personen mit einer hohen Querschnittslähmumg), liegt zwar in diesem Zusammenhang durchaus nahe, lässt sich andererseits aber auch mit guten Gründen bezweifeln, da Geräte eingesetzt werden können, deren Mechanismus zur Verabreichung eines tödlichen Medikaments etwa durch mehrfaches Augenblinzeln ausgelöst wird. Wo selbst dies nicht mehr möglich wäre, gerät die Berechtigung des § 216 StGB aufgrund des Urteils des BVerfG tatsächlich ins Wanken, weshalb sich die Debatten um Fragen der Suizidhilfe und der Tötung auf Verlangen auch bereits in mehreren Gesetzesvorschlägen niedergeschlagen haben.[228] Dabei muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nach Ansicht des BVerfG nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker, sondern gegebenenfalls auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Studierenden ist zu empfehlen, sich über die Entwicklungen in diesem Bereich, vor allem vor der mündlichen Prüfung, zu informieren.

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