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a) Ausdrückliches Verlangen
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Dieses liegt nur vor, wenn das Opfer – über die bloße Zustimmung zur Tötung hinausgehend – seinen Tod zum Tatzeitpunkt ernstlich begehrt und dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.[176] Allerdings bedeutet „ausdrücklich“ nicht, dass das Verlangen nur in Sprachform kundgetan werden kann. Vielmehr genügen auch unmissverständliche Zeichen und Gesten.[177]