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VI. Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB
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Das Delikt wirft für sich gesehen keine besonderen Probleme auf. Größtes Augenmerk ist hier aber auf die Prüfung der Erfolgszurechnung zu legen, das heißt auf den Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg (Stichwort: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs → fehlende rechtliche Relevanz, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten). Vgl. dazu ausführlich die Darstellung der Zurechnung und der Fahrlässigkeit in Jäger, AT, Rn. 31 ff., 561 ff.