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c) Tötung

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Hier ist abzugrenzen zur straflosen Beihilfe zum Selbstmord. Entscheidend ist, wer die Herrschaft über den „point of no return“ innehat.[180] Liegt sie beim Opfer, so ist die Mitwirkung des anderen nur straflose Selbstmordteilnahme. Liegt sie beim Täter, so ist strafbare Tötung auf Verlangen gegeben.

Beispiel 1: B bittet den A, ihm ein tödliches Gift zu spritzen. A tut dies.

Lösung: Hier ist eine Strafbarkeit nach § 216 StGB gegeben.

Beispiel 2: B bittet den A, ihm eine tödliche Spritze zu besorgen. A tut dies und B spritzt sich das Gift selbst.

Lösung: Hier liegt nur eine straflose Teilnahme am Selbstmord des B vor. Ob eine Unterlassungsstrafbarkeit nach Bewusstloswerden des B möglich ist, ist umstritten (s. sogleich Rn. 69).

Beispiel 3: B, der sich nicht mehr bewegen kann, bittet den A, ihm ein Glas Gift in den Mund zu flößen. A tut dies.

Lösung: Es handelt sich um einen Grenzfall. Wenn B den verabreichten Schluck noch selbst ausspucken kann, wird man nur Beihilfe des A zum Selbstmord des B annehmen können, da dann die Herrschaft über den „point of no return“ bei B liegt. Ist B dagegen zu einem Ausspucken überhaupt nicht mehr in der Lage, so wird das Pendel eher hin zu § 216 StGB ausschlagen.[181]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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