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i) Verdeckung einer Straftat

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Zur Verdeckung tötet, wer die Aufdeckung oder Aufklärung einer anderen strafbaren Handlung gem. § 11 I Nr. 5 StGB verhindern will.[161] Der Wunsch zu fliehen begründet für sich gesehen noch nicht das Merkmal der Verdeckungsabsicht, es sei denn, es geht dem Täter darum, durch die Tötung unerkannt zu bleiben. Typische Fälle der Verdeckungsabsicht sind das Erschießen eines Tatzeugen oder das Zufahren auf einen Polizeibeamten, bei dem der Täter ein tödliches Überfahren billigend in Kauf nimmt, um unerkannt zu bleiben.[162] Die Entdeckung der Tat schließt einen Mord in Verdeckungsabsicht nicht aus, solange der Täter durch die Tötung des Opfers noch eine Möglichkeit sieht, seine vollständige oder endgültige Überführung zu vereiteln.[163]. Andererseits genügt es für Verdeckungsabsicht nicht, dass sich der Täter bei einer – wie dieser weiß – bereits vollständig aufgedeckten Tat lediglich seiner Festnahme entziehen will. Dies hat der BGH in anderem Zusammenhang, nämlich bei § 315 III Nr. 1b StGB, so entschieden,[164] jedoch kann auch für § 211 StGB nichts anderes gelten.

Achtung Klausur: Nicht übersehen darf man, dass die Absicht auf die Verdeckung einer „anderen“ Straftat zielen muss. Sofern im Verlauf eines einheitlichen Tötungsgeschehens nur Verdeckungsabsicht hinzukommt, genügt dies nicht, weil dann mit der Tötung keine andere, sondern dieselbe Straftat verdeckt wird. Dies zeigt ein aus der Rechtsprechung stammender

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Fall 6: Getrieben von der Wahnvorstellung, aus der Wohnung der B würden mittels einer besonderen Tapete Schallwellen belästigender Lieder in seine eigene Wohnung geleitet, folgte A der B unbemerkt in deren Wohnung, um sie darauf anzusprechen. Dabei führte A ein Küchenmesser mit 12 cm Klingenlänge bei sich, um B, falls erforderlich, Angst machen zu können. Zudem trug A Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Nachdem B den A bemerkte und zu schreien begann, hielt er dieser zunächst den Mund zu und forderte sie unter Drohung mit dem Messer auf, zukünftig die Musik leiser zu stellen. Nachdem B sich jedoch losreißen konnte und weiter schrie, stach A in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in ihre Brust- und Bauchgegend. Ob er dabei mit Tötungsvorsatz handelte, ließ sich später nicht mehr klären. Nach einem anschließenden Gerangel zwischen A und B, dem aus Sicht des A ein noch „relativ normales“ weiteres Gespräch folgte, würgte A die B mehrere Minuten mit Tötungsabsicht aus Angst vor Strafe wegen der Messerstiche und um die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Nachdem B bewusstlos geworden war, fügte A ihr weitere Stiche in den Hals, den Oberkörper sowie den Oberarm zu. B verstarb schließlich an einer Kombination aus Ersticken und Verbluten. Strafbarkeit des A? Die Schuldfähigkeit des A ist zu unterstellen. (Schallwellen-Fall leicht abgewandelt nach BGH NStZ 2015, 458[165])

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Lösung:

A. Sachverhaltsalternative 1: A hatte bei den ersten Stichen in Brust- und Bauchgegend keinen Tötungsvorsatz

I. Die Zufügung der Messerstiche in Brust- und Bauchgegend begründet keine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB, da es dem A zu diesem Zeitpunkt jedenfalls am erforderlichen Tötungsvorsatz fehlte.

II. In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB.

1. Die Zufügung der Messerstiche begründet unproblematisch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB, da darin eine körperliche Misshandlung sowie eine Gesundheitsschädigung zu sehen ist.

2. Verwirklicht ist auch der Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, da es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug handelt. Darüber hinaus ist auch § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht, da die Stiche als lebensgefährdende Behandlung zu qualifizieren sind.

3. A handelte auch mit Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich Grundtatbestand und Qualifikation. Bezüglich § 224 I Nr. 5 StGB ist für den Vorsatz lediglich erforderlich, dass der Täter die Umstände kannte, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Handelns ergab. Vorliegend handelte A jedenfalls in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns, sodass diese Voraussetzung zu bejahen ist.

4. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Schuldfähigkeit des A laut Bearbeitervermerk zu unterstellen.

Ergebnis: A hat sich durch die ersten Stiche wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

III. A könnte sich darüber hinaus durch das nachfolgende Würgen der B sowie durch die unmittelbar nachfolgenden Stiche in Hals, Oberkörper und Oberarm wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht haben.

1. Der Tatbestand – Tod der B – ist kausal und zurechenbar durch das Würgen und Zustechen verwirklicht worden (vgl. Sachverhalt Kombination aus Ersticken und Verbluten).

2. A handelte laut Sachverhalt bei diesem zweiten Tatgeschehen auch mit Tötungsabsicht, sodass Vorsatz unproblematisch zu bejahen ist.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Ergebnis: A ist strafbar wegen Totschlags nach § 212 StGB.

IV. Fraglich ist, ob auch eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB zu bejahen ist.

In Betracht kommt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Nach den Sachverhaltsangaben tötete A die B aus Angst vor Strafe wegen der Messerstiche und um die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Tötungshandlung diente danach der Verdeckung einer anderen Straftat.

Im Ergebnis ist daher eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 II Var. 9 StGB zu bejahen.

V. Das vorausgehende Zuhalten des Mundes verwirklicht auch eine vollendete Nötigung nach § 240 StGB.

VI. Fraglich ist auch, ob eine weitere Nötigung nach § 240 StGB darin zu sehen ist, dass A die B aufforderte, künftig die Musik leiser zu stellen. Die Aufforderung konnte jedoch auch nach der Vorstellung des Täters noch nicht dazu führen, dass der gewünschte Enderfolg eintritt. Daher kann in der Anweisung keine vollendete Nötigung gesehen werden.

VII. Gegeben ist jedoch eine versuchte Nötigung nach §§ 240 I, III, 22, 23 StGB, da das gewaltsame Festhalten dazu dienen sollte, dass diese sich zukünftig nach den Wünschen des A richtete.

Gesamtergebnis zu Sachverhaltsalternative 1: A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB sowie wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht. Da bei Unterstellung eines zu Beginn noch fehlenden Tötungsvorsatzes kein Fortsetzungs- bzw. Gesamtvorsatz bestand, stehen die Taten zueinander in Tatmehrheit. Die vollendete und gegebenenfalls versuchte Nötigung treten zu der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit.

B. Sachverhaltsalternative 2: A hatte bei den ersten Stichen bereits Tötungsvorsatz

I. In Betracht kommt in diesem Fall eine einheitliche Tötung nach § 212 StGB durch die anfänglichen Messerstiche sowie das anschließende Würgen und die Verabreichung weiterer tödlicher Messerstiche.

1. Sofern A von Beginn an mit Tötungsvorsatz handelte, lag ein einheitliches Tötungsgeschehen vor, wobei der Erfolg – der Tod der B – wiederum kausal und zurechenbar von A verwirklicht wurde. Trotz vorübergehender Zäsur handelte es sich in diesem Fall um eine einheitliche Tötung, die zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz begann und später mit Absicht fortgeführt wurde.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Ergebnis: A ist wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar.

II. Fraglich ist, ob auch ein Mord wegen Verdeckungsabsicht infrage kommt, wenn A von Beginn an mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der BGH hat dies im vorliegenden Fall zu Recht verneint: Um eine andere Straftat im Sinne von § 211 II Var. 9 StGB handelt es sich nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht, was etwa dann der Fall ist, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Dem ist zuzustimmen. Denn da der Täter mit der Tötungshandlung eine andere Tat verdecken muss, ist dieses Mordmerkmal nicht erfüllt bei einer „von vornherein“ auf Tötung gerichteten sukzessiven Tatausführung, insbesondere wenn eine mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Handlung mit nachträglicher Verdeckungsabsicht fortgeführt wird.[166] Auch eine kurzfristige Unterbrechung, wie sie hier vorgelegen hat, ändert daher nichts an einer Einheitlichkeit des Tötungsgeschehens, sodass eine Verdeckungsabsicht ausscheidet.

Ergebnis: Eine Strafbarkeit des A wegen Mordes scheidet aus.

III. Die gleichzeitig mit der Tötung der B verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter § 212 StGB zurück.

IV. Die Nötigung sowie die versuchte Nötigung nach § 240 StGB bzw. §§ 240, 22, 23 StGB treten in Tateinheit zu § 212 StGB.

C. Auflösung der aus der Sachverhaltsungewissheit resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen

Da zwischen Mord und Totschlag keine rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit zu verzeichnen ist, kommt eine Wahlfeststellung keinesfalls in Betracht. Vielmehr handelt es sich um ein Stufenverhältnis, sodass in dubio pro reo von derjenigen Sachverhaltsalternative auszugehen ist, die sich für den Täter als die günstigste darstellt. Insoweit ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Stiche ein Tötungsvorsatz gegeben war und ohne deutliche Zäsur eine Verdeckungsabsicht im Gesamtverlauf hinzutrat. Denn in diesem Fall handelt es sich um ein einheitliches Tötungsgeschehen, sodass keine Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat angenommen werden kann.

Gesamtergebnis: A hat sich wegen vorsätzlicher Tötung nach § 212 StGB strafbar gemacht. § 224 StGB tritt dahinter im Wege der Subsidiarität zurück.

Hinweis: Da § 211 StGB die Verdeckung einer anderen Straftat voraussetzt, zwingt der in dubio pro reo-Grundsatz hier dazu, bei der Ersttat einen stärkeren Vorsatz (nämlich Tötungsvorsatz) anzunehmen, um bei der Zweittat eine Verdeckungsabsicht ablehnen zu können. Auf den ersten Blick erscheint dies zwar merkwürdig, jedoch hängt dies mit der besonderen Struktur der Verdeckungsabsicht zusammen, die auf eine andere Straftat verweist. Für den Täter ist es daher günstig, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass keine andere Tat vorgelegen hat, und dies ist eben nur dann der Fall, wenn ein einheitliches Tötungsgeschehen bejaht wird. Man kann dies auch nicht durch Annahme eines niedrigen Beweggrundes überspielen, weil man sonst das Ergebnis des spezielleren Motivmerkmals umgehen würde.

Umstritten ist, ob der Täter den Tod des Opfers gerade als Mittel zur Verdeckung einer Straftat einsetzen muss, oder ob es genügt, dass der Tod nur Folge der verdeckenden Handlung ist. Die Problematik veranschaulicht folgendes

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Beispiel: A hatte in seiner Wohnung den B erstochen. Um die Spuren der Tat zu verdecken, beschloss er in einer spontanen Eingebung, das dreistöckige Haus in Brand zu setzen. A wusste, dass in den oberen Stockwerken noch zwei Frauen wohnten, die vermutlich schon schliefen. Dass diese bei dem Brand ums Leben kommen könnten, nahm A aber billigend in Kauf, weil ihm die Spurenbeseitigung durch den Brand wichtiger war. A setzte seine Polstermöbel und Gardinen in Brand und verließ das Haus. Das Feuer erstickte mangels Sauerstoffs. (Spurenbeseitigungs-Fall nach BGH NStZ 1996, 189[167])

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Lösung: A hat bzgl. B jedenfalls einen Totschlag nach § 212 StGB verwirklicht (für Mordmerkmale gibt der Sachverhalt nichts her). Hinsichtlich der beiden Frauen kommt ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 StGB in Betracht. A könnte vorbehaltlosen Tatentschluss zur Verdeckung einer Straftat gehabt haben. Problematisch ist insoweit, dass die Tötung der Frauen von A nicht als notwendiges Mittel zur Verdeckung der Tat gedacht war, sondern hierfür nach der Vorstellung des A das Niederbrennen des Hauses genügte, als dessen mögliche Folge er sich den Tod der Frauen vorstellte. Verlangt man daher, dass gerade der Tod eines anderen als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein muss, so würde vorliegend eine Verdeckungsabsicht ausscheiden. Nach Auffassung des BGH besteht aber zu einer derartigen restriktiven Auslegung des Merkmals der Verdeckungsabsicht (ebenso wie bei der Ermöglichungsabsicht!) kein Grund: „Es kommt nicht auf den Todeserfolg hinsichtlich eines bestimmten Menschen, sondern auf die Tötungshandlung als Mittel zur Verdeckung an… Denn die Tat ist nicht nur besonders verwerflich, wenn ein bestimmter Verfolger oder möglicher Entdecker bedingt vorsätzlich getötet wird, um eine Straftat zu verdecken, sondern nicht minder auch dann, wenn sogar gänzlich Unbeteiligte, von denen Entdeckung nicht zu befürchten ist, um der Verdeckung willen bedingt vorsätzlich ums Leben gebracht werden.“ Damit hat A sich bzgl. der beiden Frauen wegen versuchten Mordes strafbar gemacht. Zudem ist jedenfalls eine versuchte schwere Brandstiftung nach §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 StGB gegeben. Darüber hinaus liegt auch eine versuchte besonders schwere Brandstiftung, §§ 306b II Nr. 1, 2 (auch hier Verdeckungsabsicht), 22, 23 StGB vor. Ferner hat A eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge nach §§ 306c, 22, 23 StGB verwirklicht. §§ 211, 22, 23 StGB an den beiden Frauen und §§ 306b, 306c, 22, 23 StGB stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Zu diesen Taten steht § 212 StGB an B wiederum in Tatmehrheit, § 53 StGB.

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Auch bei der Tötung durch Unterlassen entscheidet der BGH nicht anders.[168] Allerdings ergeben sich dort in Wahrheit auch Probleme hinsichtlich der Modalitätenäquivalenz:

Beispiel: Autofahrer A hat den Radfahrer B bei Nacht mit 1,1 ‰ angefahren. Obwohl er weiß, dass B schwer verletzt ist und sogar sterben kann, nimmt er dessen Tod in Kauf und fährt weiter, ohne ihm zu helfen, weil er weiß, dass er sich strafbar gemacht hat (vgl. § 315c StGB und § 229 StGB), und diesbezüglich keine Scherereien mit der Polizei haben will. Mord durch Unterlassen wegen Verdeckungsabsicht?[169]

Lösung: Auch hier könnte man im Sinne des soeben geschilderten Beispiels davon ausgehen, dass der in Kauf genommene Tod nicht notwendiges Mittel zur Verdeckung ist, sondern nur eine Begleiterscheinung, da schon das Davonfahren zur Verdeckung genügt. Nach Auffassung des BGH ändert dies aber nichts an der Verdeckungsabsicht.

Dennoch wird man hier aber einen Mord ablehnen müssen. Denn zwar hindert der bedingte Vorsatz eine solche Annahme nicht (der bedingte Vorsatz genügt für den Todeserfolg, die Absicht betrifft die Verdeckung der anderen Straftat!), aber der Täter unterlässt hier nur etwas, er deckt also nur nicht auf, während er beim aktiven Tun eine Tat mit der Tötung zudeckt. Das Unterlassen entspricht also nicht einem aktiven Verdecken, § 13 I a. E. StGB.[170]

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Umstritten ist schließlich auch, ob Verdeckungsabsicht voraussetzt, dass der Täter die Abwehr staatlicher Strafverfolgung verhindern will oder ob es auch genügt, wenn es dem Täter bei seiner Tötung darum geht, dass die Straftat einem Privaten nicht bekannt wird.[171] Der BGH hat sich für die weite Auffassung entschieden und eine Verdeckungsabsicht gegenüber Privaten in einem Fall genügen lassen, in dem die Täter dem späteren Opfer wahrheitswidrig die Lieferung von Haschisch versprochen und es so zu einer Vorauszahlung von 5000 € veranlasst hatten. Obwohl die Täter mit einer Anzeige von Seiten des Opfers nicht rechneten, töteten sie das Opfer, weil sie dessen Reaktion für den Fall fürchteten, dass dieses merkte, dass es „abgelinkt“ worden war. Der BGH hat hier Mord wegen Verdeckungsabsicht angenommen, weil die Verheimlichung nicht notwendig gegenüber Strafverfolgungsbehörden erfolgen müsse, sondern auch Private betreffen könne. Zur Begründung hat der BGH angeführt, dass das Delikt des Mordes nicht die Belange der Rechtspflege schütze, sodass eine restriktive Auslegung nicht angezeigt sei. Auch eine Straftatverdeckung, die darauf gerichtet ist, sich den Erhalt der Beute gegenüber Privaten zu sichern, falle daher grundsätzlich unter das Merkmal der Verdeckungsabsicht. Diese Rspr. ist allerdings fraglich, weil sich das Merkmal der Verdeckungsabsicht nicht in der „Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht“ erschöpft, sondern durch ihren Bezug zur „Straftat“ nach § 11 I Nr. 5 StGB doch einen Strafverfolgungszusammenhang aufweist.[172] Nur der Strafverfolgungsbezug kann die Beschränkung auf die Verdeckung von „Straftaten“ plausibel machen. Für eine einengende Auslegung des § 211 StGB im Rahmen der Verdeckungsabsicht spricht im Übrigen auch, dass die Härte in der Rechtsfolge eine Milde in den Voraussetzungen verlangt sowie die Tatsache, dass in Fällen der geschilderten Art ohnehin häufig das Merkmal der Habgier oder sonstiger niedriger Beweggründe zu bejahen sein wird.[173]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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