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1. Einführung des § 217 StGB a.F.

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Nach dem mit Wirkung zum 10.12.2015 in Kraft getretenen § 217 a.F. StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) machte sich strafbar, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem geschäftsmäßig die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt.[216] Die Vorschrift verfolgte dabei die Zielsetzung, individuelle Rechtsgüter zu schützen, indem sie das Leben und die Selbstbestimmung des jeweiligen Suizidwilligen vor der abstrakten Gefahr einer interessengeleiteten Manipulation und Beeinflussung durch geschäftsmäßig tätige Suizidhelfer und Suizidhilfeorganisationen bewahrt.[217] Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelte dabei derjenige, der die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.[218] Damit erfasste das Verbot des § 217 I a.F. StGB jede auf Wiederholung angelegte Förderung des Suizids.[219] Weitergehend handelte auch derjenige Täter tatbestandsmäßig, der zum ersten Mal eine Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, soweit sein Handeln nur den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellte.[220] Diese weite Definition geschäftsmäßigen Handelns hatte zur Folge, dass § 217 I a.F. StGB nach seinem Wortlaut nicht nur kommerzielle Angebote der Suizidhilfe erfasste, sondern auch solche, die unabhängig von einem Willen zur Gewinnerzielung allein in Wiederholungsabsicht erbracht werden. Damit gerieten z.B. auch Palliativmediziner, die bereit waren, in Fällen schwersten Leides zu helfen, in den Sog der Vorschrift.[221] Versuche einer dogmatischen Einschränkung des Verbots[222] blieben angesichts der weiten Formulierung problematisch.

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