Читать книгу Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook - Christian Jäger - Страница 54

b) Ernstliches Verlangen

Оглавление

63

Von einer Ernstlichkeit ist nur auszugehen, wenn das Opfer in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Zwang und Irrtum (nach h. M. auch der Motivirrtum, da es sich um eine qualifizierte Form der Einwilligung handelt) schließen die Ernstlichkeit aus.[178]

Ein Verlangen in depressiver Augenblicksstimmung ist nach Ansicht des BGH nicht als ernstliches Tötungsverlangen anzuerkennen, wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit, also von einer tieferen Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch getragen wird.[179] Das ist anzunehmen, wenn ein etwaiges Verlangen nur beiläufig erwähnt wird und es einer depressiven Augenblicksstimmung entspringt und nicht von tieferer Reflexion des Opfers getragen ist (im konkreten Fall hatte die an einem riesigen Bauchhöhlenmyom leidende B ihren Ehemann „ernsthaft und eindeutig“ gebeten, sie zu erschießen. Nachdem sie sich auf das Wohnzimmersofa gelegt hatte, trat A tatsächlich von hinten an sie heran und schoß ihr mit tödlicher Wirkung in den Kopf. Hier verneinte der BGH mangels innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit des Sterbewunsches eine Anwendung des § 216 StGB).

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Подняться наверх