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dd) Tun und Unterlassen

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Schließlich gilt für beide Tatbestandsalternativen, dass sie sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden können.[240]

Beispiele: Bergführer A sieht zu, wie sich sein Schützling S in der Bergwand rettungslos versteigt. A will dies auch, weil er S hasst. Hier ist ein Versetzen durch Unterlassen anzunehmen.

Die Mutter überlegt sich beim Großeinkauf im Supermarkt, dass sie aus dem langweiligen Alltag ausbrechen wolle. Sie nimmt das Einkaufsgeld und setzt sich damit nach Italien ab. Ihr zwei Wochen altes Kind lässt sie durch die unterlassene Rückkehr bewusst im Stich.

Hinweis: In der Literatur ist umstritten, ob § 221 I Nr. 2 StGB sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann und ob es sich um ein (ausnahmsweise) normiertes unechtes Unterlassungsdelikt oder um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Der BGH[241] hat sich der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Durch die Qualifikation als echtes Unterlassungsdelikt sei zudem § 13 II StGB nicht anwendbar. Letzteres kann man indessen aus systematisch-teleologischer Sicht anzweifeln, da dem Unterlassungstäter bei § 221 I Nr. 1 StGB eine Strafmilderung zugutekommen kann und es sich bei dem „im Stich lassen“ gegenüber dem „Versetzen“ gerade um die mit geringerer krimineller Energie verbundene Tatbestandsalternative handelt.[242]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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