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4. § 224 I Nr. 4 StGB

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a) Bei der mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung müssen nach h. M. mindestens zwei Personen am Tatort anwesend sein (Bestrafungsgrund ist die höhere Gefährlichkeit!).

Nach dem BGH soll es aber nicht genügen, wenn der andere Mittäter am Tatort zwar anwesend ist, er sich aber nicht mit der Verletzung des Opfers beschäftigt. Dazu folgendes

Beispiel: A führte, wie mit den Mittätern E und F geplant, als „Lockvogel“ die Eheleute X und Y absprachegemäß an einem Gebüsch vorbei. Beim Passieren der Stelle sprangen E und F dem Tatplan entsprechend aus dem Gebüsch in der Absicht, X zu berauben und gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Während sich F entgegen der Abrede passiv verhielt, versetzte E dem X sofort einen Faustschlag und forderte die Herausgabe des mitgeführten Geldes. A beteiligte sich an dem Angriff auf den X nicht eigenhändig, sondern brachte die Y, als diese fliehen wollte, zu Fall und drohte ihr, er werde „die Knarre“ zücken, wenn sie nicht liegenbleibe.[33]

Lösung: Laut BGH liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i. S. d. § 224 I Nr. 4 StGB nur vor, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Eine gemeinschaftliche Begehungsweise liegt dagegen nicht vor, wenn sich – wie hier – mehrere Opfer nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. A soll daher nur wegen mittäterschaftlicher einfacher Körperverletzung strafbar sein (§§ 223, 25 II StGB). Mit der vorliegenden Entscheidung schränkt der BGH überraschend den Anwendungsbereich des § 224 I Nr. 4 StGB selbst für den Fall ein, dass der am Tatort anwesende Beteiligte sich eine Körperverletzung als Mittäter zurechnen lassen muss. Die Entscheidung ist auch deshalb problematisch, weil X sich natürlich auch durch die Drohungen des A gegenüber der Frau, er werde eine Knarre ziehen, eingeschüchtert fühlen musste.[34]

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b) Umstritten ist bis heute, ob Mittäterschaft erforderlich ist oder ob eine Begehung durch einen Täter und einen Gehilfen genügt.

aa) Mehrheitlich geht die Meinung dahin, dass das 6. StrRG diesem Streit endgültig ein Ende gesetzt habe, indem § 224 I Nr. 4 StGB nun ausdrücklich von „Beteiligten“ spricht und damit auch das Zusammenwirken von Täter und Teilnehmer für ausreichend erklärt (vgl. Legaldefinition in § 28 II StGB).[35]

bb) Nach einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung soll dagegen nach wie vor Mittäterschaft von am Tatort Anwesenden erforderlich sein. Begründet wird dies damit, dass das Gesetz von „gemeinschaftlich begeht“ spricht und damit auf den Wortlaut des § 25 II StGB verweise.[36]

cc) Stellungnahme: Vorzugswürdig erscheint die Auffassung, die auch das Zusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen für ausreichend erklärt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Wendung „Beteiligten“ aufgenommen hat, lässt vermuten, dass er das Merkmal „gemeinschaftlich“ eher im untechnischen Sinn versteht. Abgesehen davon besteht der Strafgrund des § 224 I Nr. 4 StGB in der erhöhten Gefährlichkeit, die auch durch einen Gehilfen durchaus herbeigeführt werden kann (man denke nur an den Fall, dass ein Gehilfe dem Täter eine Eisenstange reicht, damit dieser das Opfer leichter zusammenschlagen kann). Berücksichtigt man dies, so wird man unter bestimmten Umständen sogar die psychische Beihilfe als ausreichend erachten müssen, sofern hierdurch die Aggressivität des Haupttäters gesteigert und die Körperverletzung damit intensiviert wird.[37]

Achtung Klausur: Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Beteiligungsform nach dem Grad der Mitwirkung bestimmt. Das zeigt folgendes

Beispiel:[38] Während eines Streitgesprächs mit B geriet T immer mehr in Wut und schlug B schließlich mit der Faust in das Gesicht. B wehrte sich und schlug seinerseits zurück. Daraufhin bedrohte A, der T zu dem Gespräch begleitete, den B, um T die Fortsetzung des Angriffs zu ermöglichen. Als B versuchte zu fliehen, warf ihm T eine Eisenstange wie ein Speer hinterher und schlug B noch zusätzlich mit einem Schalungsbrett mehrfach kräftig auf den Kopf. Strafbarkeit des A? § 241 StGB ist nicht zu prüfen.

Lösung: A hat T nur bei der Zufügung der Faustschläge unterstützen wollen. Der Einsatz der Eisenstange sowie des Schalungsbretts kann ihm nicht zugerechnet werden. A hat lediglich eine Beihilfehandlung geleistet, die jedoch zur Begründung der Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 4 StGB ausreicht. Durch diese gemeinschaftliche Tatbegehung i. S. d. § 224 I Nr. 4 StGB wird jedoch nicht automatisch eine Mittäterschaft von A und T begründet. Es bleibt vielmehr für die Frage der Beteiligungsform bei den allgemeinen Abgrenzungsregeln.[39] A hatte keine Tatherrschaft über das Geschehen, ebenso wollte er die Tat nicht als eigene, insofern kommt für ihn nur eine Bestrafung als Gehilfe nach §§ 224 I Nr. 4, 27 StGB in Betracht.

Richtig ist es jedenfalls, wenn die ganz h. M. den untätigen Garanten weiterhin nicht unter § 224 I Nr. 4 StGB fasst (Grund: Unterlassen erhöht die Gefährlichkeit prinzipiell nicht!).

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c) Str. ist darüber hinaus, ob § 224 I Nr. 4 StGB auch dann anwendbar ist, wenn das Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person nichts weiß.

Beispiel:[40] Entsprechend gemeinsamem Tatplan warten A und B darauf, dass der C mit seinem Wagen entlang fährt. Der in der Nähe der Straße versteckte B informiert mit seinem Handy den weiter entfernt mit einem Gewehr stehenden A, als C in seinem Wagen die Straße entlang kommt. Auf die Information hin schießt A auf die Reifen des C. Dabei sollte C zumindest erschreckt werden. Da A ein geübter Schütze war, gingen A und B davon aus, dass C zwar nicht durch die Schüsse verletzt werden könne, nahmen aber in Kauf, dass es durch das Erschrecken zu einem Unfall kommt. Zwar trafen die Schüsse die Räder, C blieb jedoch unverletzt. Strafbarkeit von A und B?

Lösung: Gegeben ist hier auf jeden Fall ein mittäterschaftlicher vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 1 StGB. Nicht erfüllt ist dagegen eine mittäterschaftliche versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 25 II StGB, da diese voraussetzen würde, dass die Körperverletzung durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird. Vorliegend war jedoch der Vorsatz von A und B nicht darauf gerichtet, dass C mittels der eingesetzten Waffe verletzt wird, sondern allenfalls durch ein mittelbar aufgrund der Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen.

Dagegen bejahte der BGH eine Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 I Nr. 4, 22, 23 StGB aufgrund bewussten Zusammenwirkens mindestens zweier Personen bei der Körperverletzung. Noch einmal bestätigte er dabei, dass eine eigenhändige Mitwirkung des anderen Beteiligten nicht notwendig ist, sondern jede physische oder psychische Unterstützung genügt. Dabei sei vorliegend sogar ein mittäterschaftliches Zusammenwirken anzunehmen, da die telefonische Informierung am Tatort das Tatgeschehen maßgeblich prägte und für den Taterfolg mitentscheidend war. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 224 I Nr. 4 StGB ist zudem nach Ansicht des BGH allein die verstärkte Gefährlichkeit und nicht die Kenntnis des Opfers vom Zusammenwirken der Täter. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass ein dem Opfer nicht bekanntes Zusammenwirken sogar gefährlicher sein kann, als ein offenes gemeinsames Auftreten. Die für diesen Fall teilweise in der Lit. behauptete Unanwendbarkeit des § 224 I Nr. 4 StGB[41] sei daher abzulehnen.

Achtung Klausur: In der Prüfungsarbeit müssen Sie zunächst den Tatnäheren unter dem Gesichtspunkt der §§ 223, 224 I Nr. 4 StGB prüfen und innerhalb der Qualifikation inzident die Beteiligungsform (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) des anderen untersuchen. Ausnahmsweise können Sie hier also den Teilnehmer nicht nach dem Haupttäter prüfen. Zur Teilnehmerschaft des anderen können Sie dann allerdings anlässlich dessen späterer Prüfung noch einmal zurückkehren.

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