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5. § 224 I Nr. 5 StGB

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a) Eine lebensgefährdende Behandlung liegt vor bei objektiver Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung. Nach Auffassung des BGH ist es nicht erforderlich, dass die Behandlung das Leben konkret gefährdet; ausreichend ist vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist (abstrakte Gefährdung genügt also).[42] Ein Teil der Literatur verlangt dagegen eine konkrete Gefährdung.[43]

Wenn in der Klausur ohnehin eine konkrete Gefahr eingetreten ist, kann man diesen Streit offen lassen. Anders ist es dagegen, wenn eine konkret eingetretene Gefahr nicht erkennbar ist oder jedenfalls nicht geschildert wird. Dies ist etwa nach Ansicht des BGH der Fall, wenn ein Arzt an einem Patienten ohne ersichtlichen Grund eine Vielzahl von Röntgenuntersuchungen vornimmt[44] (nicht gegeben ist in diesem Fall dagegen § 311 StGB, da sich die Strahlen nicht unkontrolliert ausbreiten[45]). Denn hier liegt zumindest die abstrakte Gefahr von Langzeitschäden vor. Wer dagegen eine konkrete Gefährdung verlangt, wird § 224 I Nr. 5 StGB in diesem Fall eher verneinen müssen. Auch beim Sexualverkehr eines HIV-Infizierten (zur Verwirklichung des § 224 I Nr. 1 StGB siehe bereits o. Rn. 94) ist jedenfalls von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen, selbst wenn eine konkrete Gefahr nicht zu verzeichnen ist.[46] Ebenso sollte man zu dem Streit Stellung nehmen, wenn A auf B mit einem 7 cm langen, harten, spitzkantigen Schraubendreher in Richtung des Brustbereichs einsticht (was abstrakt lebensgefährlich ist), B sich aufgrund seiner Abwehr nur leicht verletzt (sodass also keine konkrete Lebensgefährdung eingetreten ist).[47]

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b) Maßgeblich ist jedenfalls immer die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht der verursachten Verletzung.[48] Allerdings kann sich die Gefährlichkeit auch unmittelbar aus dem Behandlungserfolg ergeben. So nimmt der BGH beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einem nicht infizierten Partner eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB an, obwohl nicht der Sexualkontakt als solcher, sondern die daraus möglicherweise resultierende Ansteckung lebensgefährdend ist. Der BGH geht aber davon aus, dass eine Unterscheidung zwischen beidem sinnvoll nicht möglich sei. Auch hier kommt aber in der Praxis regelmäßig nur eine Versuchsbestrafung in Frage, da schon eine Ursächlichkeit für den Grunddeliktserfolg nach § 223 StGB nur für einen sehr kurzen Zeitraum nach der Infizierung nachweisbar ist.

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c) Für den Vorsatz genügt nach ganz h. M., dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt.[49]

Vgl. zur klausurmäßigen Lösung eines „HIV-Falles“, bei dem es meist auch um Zurechnungsprobleme sowie um Delikte gegen das Leben geht (eine Tötung oder ein Tötungsversuch scheitern jedenfalls am Vorsatz), Jäger, AT, Rn. 62 f.

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