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A. Geschütztes Rechtsgut und Verhältnis zu anderen Delikten

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Die Körperverletzungsdelikte dienen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Wichtig ist vor allem ihr Verhältnis zu den Delikten gegen das Leben. Dieses Verhältnis wurde bereits ausführlich o. in Rn. 25 ff. dargestellt!

Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass Körperverletzungsdelikte nicht selten mit den Delikten der Freiheitsberaubung und Nötigung nach §§ 239, 240 StGB zusammentreffen können. Man denke nur an den Fall, dass A den B mit einem schmerzhaften Schlag niederstreckt, um ihn festzunehmen, weil er ihn auf frischer Tat erwischt hat (vgl. § 127 StPO, der dann als Rechtfertigungsgrund eingreifen kann; lehrreich hierzu auch der sog. Spanner-Fall, vgl. Jäger, AT, Rn. 224 f.). Sie müssen also bei Körperverletzungen zumindest einmal über §§ 239, 240 StGB mit nachdenken!

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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