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b) Abgrenzung der verschiedenen Kandidaten

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Der Herstellerbegriff muss daher ein neutraler Kandidat sein, um der Auslegung zugänglich zu sein. Die Abgrenzung zwischen verschiedenen Kandidaten ergibt sich aus sprachlichen Eigenheiten, die dazu führen, dass die Bedeutung eines Wortes beziehungsweise Gegenstands oftmals nicht eindeutig zuzuordnen ist.122 Entscheidend ist somit, was die Bedeutung sprachlicher Ausdrücke ausmacht. Dabei wird zwischen der Extension, dem Bezeichneten, sowie der Intension, der Bedeutung im eigentlichen Sinne, unterschieden.123 Die Sprachwissenschaft unterscheidet in einem semantischen Dreieck zwischen dem Zeichen, dem Bezeichneten (Extension) und dem, was die Verbindung zwischen dem Zeichen und dem Bezeichneten herstellt: der Bedeutung im eigentlichen Sinne (Intension). Die Intension ist nicht naturgegeben, vielmehr handelt es sich um Wortgebrauchsregeln, die sich zum Zwecke der Verständigung über die Welt herausgebildet haben.124 Jedoch ist entscheidend, in welcher Sprachgemeinschaft die Wortgebrauchsregeln herausgebildet wurden und welche Sprachgemeinschaft125 die ausschlaggebende Instanz darstellt. Darüber hinaus besteht die Problematik eines inkonsistenten Sprachgebrauchs, wodurch selbst innerhalb der Sprachgemeinschaft eine mehrschichtige Bedeutung erwachsen kann.126 Folglich ist der relevante Sprachgebrauch zu identifizieren, der den Rahmen und den Ausgangspunkt der Suche nach der Bedeutung der Norm bildet. Diese Suche nimmt immer „von einer im Lichte des relevanten Sprachgebrauchs bereits partiell semantisch interpretierten gesetzlichen Vorschrift ihren Ausgang“.127 Der relevante Sprachgebrauch entsteht durch den tatsächlich stattfindenden Diskurs der beteiligten Kreise. Beim Herstellerbegriff im Sinne des ProdSG sind die beteiligten Kreise zum einen der Verwender, der Arbeitnehmer, der Verbraucher, der Unternehmer und zum anderen die Marktüberwachungsbehörden. Die Adressaten der Gesetzgebung sind als Unternehmer und Behörden zwar größtenteils keine juristischen Laien, aber der Herstellerbegriff wird im Adressatenkreis der Unternehmer oftmals technisch verstanden. Dies liegt darin begründet, dass der Herstellerbegriff seiner Natur nach kein abstraktes juristisches Konzept darstellt, sondern einen Begriff, der alltäglich benutzt wird und bereits eine Bedeutung in der Laiensphäre besitzt. Demnach können die juristischen Wertungen hinter dem Begriff des „Herstellers“ nicht als gegeben vorausgesetzt werden.

Neben der Identifikation der einschlägigen Sprachgemeinschaft mit dem relevanten Sprachgebrauch sind semantische Erscheinungen wie Vagheit und Mehrdeutigkeit als Probleme zu beachten. Bei einer Mehrdeutigkeit kann eine Bezeichnung je nach Zusammenhang mehrere Bedeutungen aufweisen.128 Problematisch sind Situationen, in denen der Kontext den Begriff nicht konkretisiert: Wenn man sich eine Bank kauft, kann fraglich sein, ob damit das Geldinstitut oder die Sitzgelegenheit gemeint ist.129 Die Vagheit bezeichnet eine Unbestimmtheit. Ein Begriff ist vage, wenn es wenigstens ein Objekt130 aus dessen Grundbereich gibt, für den nicht feststellbar ist, ob er zur Extension (dem Bezeichneten) des Begriffs gehört. Dabei muss das Unvermögen aus dem Begriff und nicht aus subjektiven Gründen resultieren. Jedoch ist dies beim Herstellerbegriff nicht erkennbar: Er ist weder doppeldeutig noch als vage zu bezeichnen.

Folglich ist der Herstellerbegriff in semantischer Hinsicht zwar unproblematisch, aber es ergeben sich aufgrund seiner Wortbedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch Probleme, wenn rechtliche Fiktionen die Herstellereigenschaft begründen, zum Beispiel bei der Quasi-Herstellereigenschaft.131 Demnach lässt sich begrifflich nicht eindeutig identifizieren, welcher Wirtschaftsteilnehmer als Hersteller anzusehen ist, womit es sich beim Herstellerbegriff um einen neutralen Kandidaten handelt, welcher der Auslegung zugänglich ist.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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