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II. Rechtserkenntnisquellen

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Für die Auslegung des Herstellerbegriffs werden Angaben in den EU-Richtlinien, Verordnungen, Gesetzen und Leitfäden sowie in sonstigen flankierenden Dokumenten und in Entscheidungen des EuGH und BGH als Auslegungshilfe herangezogen. Dabei ist für die Auslegung anhand von Leitfäden und europäischen Richtlinien und Verordnungen bedeutend, welche Bindungswirkung den Leitfäden und den Erwägungsgründen innerhalb europäischer Richtlinien und Verordnungen zukommt.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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