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aa) Musterbeschluss

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Der Musterbeschluss des New Legislative Frameworks 768/2008/EG ist ein „Beschluss“ nach Art. 288 Abs. 4 AEUV. Ein solcher Beschluss ist nur für seine Adressaten in all seinen Teilen verbindlich. Er hat somit individuelle Geltung und wird in der Regel durch exekutivisches Handeln vollzogen, vor allem durch die Europäische Kommission. Der Adressat des Beschlusses 768/2008/EG ist die Europäische Kommission, wodurch der Musterbeschluss rechtlich keine verbindliche Wirkung für die EU-Mitgliedstaaten entfaltet.134 Dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 7 des Musterbeschlusses:

„Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann, die Bestimmungen dieses Beschlusses in künftige Rechtsakte zu übernehmen, sind die Mitgesetzgeber durch den Erlass dieses Beschlusses eine klare politische Verpflichtung eingegangen, die sie in Rechtsakten, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, einhalten sollten.“

Da der Musterbeschluss lediglich eine verwaltungsinterne Rechtswirkung auf europäischer Ebene entfaltet und für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbindlich ist, hat der Musterbeschluss bei der Auslegung des Herstellerbegriffs keine Vorrangwirkung gegenüber der nationalen Gesetzgebung.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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