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1. Rechtsnatur und Bindungswirkung von Leitfäden a) Allgemeines

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Um den Herstellerbegriff zu präzisieren, wird eine Reihe von Leitfäden herangezogen, die entweder von der Europäischen Kommission, einer nationalen Behörde oder von einer privaten Organisation herausgegeben wurden.150 Für die Auslegung des Herstellerbegriffs ist es bedeutend, welche Bindungswirkung die Leitfäden für die betroffenen Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden entfalten. Sofern ihnen keine Gesetzeskraft zukommt, sind sie bei der Auslegung im Verhältnis zum Wortlaut der Norm nicht als gleichwertige Auslegungshilfe anzusehen.

Um zu beurteilen, welche Bindungskraft den Leitfäden für die Auslegung des Herstellerbegriffs zukommt, ist zwischen den Leitfäden von öffentlichen, nationalen Stellen und Behörden, Leitfäden der Europäischen Kommission und Leitfäden von privaten Organisationen zu unterscheiden.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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