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4. Richtlinienkonforme Auslegung

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Bei der Auslegung des Herstellerbegriffs ist zudem zu beachten, dass seit 1992 der Herstellerbegriff durch europäisches Recht maßgeblich geprägt wird: Der Herstellerbegriff geht zuletzt auf die Verordnung 765/2008/EU und den Beschluss 768/2008/EG zurück. Daher sind die Grundlagen des Europarechts bei der Auslegung des Herstellerbegriffs als zentrale Faktoren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist eine rein nationale Perspektive bei der Auslegung des Herstellerbegriffs zu eng, da sie die europarechtlichen Implikationen und die Entstehungsgeschichte des Herstellerbegriffs vernachlässigen würde.132 Folglich ist vornehmlich eine europarechtskonforme Auslegung des Herstellerbegriffs vorzunehmen.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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