Читать книгу Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht - Christian Piovano - Страница 50

b) Anwendbarkeit der Auslegungsmethoden nach Savigny auf eine europarechtskonforme Auslegung

Оглавление

Überdies ist klärungsbedürftig, mit welchen Methoden eine europarechtskonforme Auslegung erfolgen kann. Insbesondere ist zu klären, ob die für das deutsche Recht entwickelten Auslegungsmethoden nach Savigny auch auf das Europarecht anwendbar und übertragbar sind. Der fremden Norm – folgt man Savignys Auslegungsmethoden – könnte eine fremde, namentlich deutsche Systematik aufgezwungen werden, die nicht ihrem eigenen Rechtscharakter entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Savignys Auslegungskanon statuiert lediglich eine Arbeitstechnik, mit der sich jede Eigenart einer ausländischen Norm in ihrem ausländischen Kontext mit jeder Besonderheit erfassen und ergründen lässt.140 Savignys Auslegungsmethoden wurden zwar ursprünglich für das deutsche Recht geschaffen, stellen aber ein universelles und neutrales Mittel dar, das sich zur Auslegung von Normen aller Rechtsordnungen eignet.141 Nach Ansicht des EuGH gelten zwar für die richtlinienkonforme Auslegung autonome Auslegungsgrundsätze, aber diese stimmen im Wesentlichen mit den bereits dargestellten Auslegungsmethoden überein,142 sodass auf die dargestellten Methoden auch im Rahmen der Auslegung des europäischen Rechts zurückgegriffen werden kann.

Besondere Bedeutung bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts hat in diesem Zusammenhang der sogenannte „effet utile“. Dieser dem europäischen Recht eigene Auslegungsgrundsatz zielt darauf ab, dem in einer europäischen Norm angelegten Zweck zur Wirksamkeit zu verhelfen.143 Danach ist grundsätzlich diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt, wenn das nationale Recht unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann überdies relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern. Bei der Auslegung des nationalen Umsetzungsrechts ist die EU-Richtlinie schließlich insoweit zu berücksichtigen, wie nach den Regelungsabsichten und dem vom historischen Gesetzgeber verfolgten Zweck im Sinne des effet utile gefragt wird.144

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

Подняться наверх