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III. Zwischenergebnis Methodik

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Als normativer Rechtsbegriff kann der Herstellerbegriff mittels der Methode der Auslegung näher konkretisiert und präzisiert werden. Hierzu wird im Rahmen der historischen Auslegung der Herstellerbegriff im Kontext seiner jeweiligen Entstehungsgeschichte ausgelegt, um die Prinzipien seiner Regelungsziele herauszuarbeiten, die im Rahmen der teleologischen Auslegung herangezogen werden. Überdies ist das europäische Recht bei der Auslegung des Herstellerbegriffs im Rahmen der teleologischen Auslegung maßgeblich. Nachfolgend wird durch die europarechtskonforme Auslegung von Sinn und Zweck, insbesondere der Regelungsziele, des europäischen Produktsicherheitsrechts erarbeitet. Die daraus entwickelten Prinzipien werden neben der historischen Auslegung und dem Wortlaut der Norm zur Auslegung des Herstellerbegriffs herangezogen. Hierzu werden insbesondere Leitfäden und die Erwägungsgründe für die teleologische Auslegung als Interpretationshilfen herangezogen.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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