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d) Leitfäden von privaten Organisationen

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Ferner bestehen noch Leitfäden von privaten Organisationen, die allerdings über keinerlei Gesetzgebungskompetenz verfügen. Würde den Leitfäden von privaten Organisationen Rechtskraftwirkung zukommen, würde dies eine Kompetenzverlagerung auf außerstaatliche Stellen darstellen, was unter anderem gegen das Wesentlichkeitsprinzip verstoßen würde. Der Gesetzgeber muss danach wesentliche Entscheidungen selbst treffen.165 Leitfäden von privaten Organisationen werden aufgrund ihrer fehlenden unmittelbaren und mittelbaren rechtlichen Bindung für die Wirtschaftsteilnehmer vorliegend nicht zur Auslegung des Herstellerbegriffs herangezogen.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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