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e) Zwischenergebnis

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Die vorliegend zur Auslegung des Herstellerbegriffs verwendeten Leitfäden enthalten genauere Definitionen und Erklärungen zu den strittigen Begriffen und Anwendungsfällen der einzelnen Produktsicherheitsrichtlinien und -verordnungen. Die Informationen innerhalb der Leitlinien sollen die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, die Auffassung der veröffentlichenden Stelle bei der Gesetzesauslegung zu erfahren und zu verstehen. Damit dienen die Leitlinien auch dazu, die Rechtsanwendung effektiver zu gestalten, indem die einschlägigen Normen gleichmäßiger und vorhersehbarer angewendet werden. Dies gilt insbesondere im europäischen Recht,166 in dem das Verwaltungshandeln in den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden soll. Auch die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit sollen durch die Leitfäden gefördert werden.167 Allerdings entfalten diese Leitfäden nach den obigen Ausführungen keine unmittelbare Bindungswirkung für die Wirtschaftsteilnehmer in der Frage, wer als Hersteller anzusehen ist. Jedoch darf die fehlende unmittelbare Rechtswirkung nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine mittelbare Wirkung der Leitfäden in Betracht kommt. Dementsprechend können sie bei der Urteilsfindung durch die Rechtsprechung herangezogen werden. Der EuGH hat dies in Bezug auf Empfehlungen, die zum Repertoire des „Soft Law“ der Europäischen Union wie die Leitfäden gehören, sogar ausdrücklich entschieden: „Die innerstaatlichen Gerichte sind […] verpflichtet, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen […]“168 Demnach sind Leitfäden von nationalen öffentlichen Stellen und der Europäischen Kommission als Interpretationshilfen für die Auslegung mit dem nötigen Grad an Zurückhaltung hinsichtlich der rechtsstaatlichen Bedenken heranzuziehen.

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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