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a) Konkurrenzen

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Soweit man die Abnahmepflicht des Käufers trotz § 433 Abs. 2 und jedenfalls außerhalb von Handelsgeschäften nur als Nebenpflicht einordnen wird, gehören Kosten der verzögerten Abnahme (z.B. für die Aufbewahrung, die nochmalige Andienung etc.) ebenfalls hierher (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2). § 304 ist im Gläubigerverzug dann allerdings eine vorrangige Ersatznorm, die zudem auf ein Verschuldenserfordernis verzichtet (in Frage käme insoweit schließlich auch Schadensersatz aus Verzug: §§ 280 Abs. 2, 286, würde aber das Bestehen einer Nebenleistungspflicht voraussetzen und wäre dann parallele Anspruchsgrundlage zu § 304).

Beim Handelskauf hat der Verkäufer im Annahmeverzug des Käufers zusätzliche Rechte auf Hinterlegung und Weiterveräußerung der Kaufsache, §§ 373 f. HGB.

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