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28. Unmöglichkeit der Leistung

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Von vornherein einleuchtend ist die Regelung in § 275 Abs. 1, dass eine jedenfalls dem Schuldner unmögliche Leistung (der Gesetzeswortlaut „für den Schuldner oder für jedermann“ ist grammatikalisch zweifelhaft und ein Pleonasmus) nicht gefordert werden kann. Der Kaufvertrag als Schuldverhältnis bleibt bestehen, nur die einzelne Leistungspflicht entfällt. Solche Unmöglichkeit kann physikalischer (Kauf eines perpetuum mobile) oder rechtlicher (Verkauf eines Mondgrundstücks) Art sein. Unmöglichkeit liegt wertungsmäßig auch vor, wenn der Verkäufer einen Aufwand tragen müsste, der ohne Verhältnis zum Sachinteresse des Erwerbers stünde (vgl. § 275 Abs. 2, etwa wenn ein verkaufter Ring noch dem Verkäufer im Meer untergeht; die Bergung stünde meist in keinem Verhältnis zum Wert des Ringes). Gleiches gilt für Fälle persönlicher Unmöglichkeit, welche jedoch nur im Arbeits- und Dienstvertrag bedeutsam sind, weil der Kauf als Liefergeschäft gerade keine persönliche Leistungserbringung voraussetzt.

Ist ein Schuldverhältnis auf eine Beschaffungspflicht des Verkäufers gerichtet, so kann dieser sich gerade nicht etwa auf rechtliche Unmöglichkeit mangels seines Eigentums am Kaufgegenstand berufen: Die Unmöglichkeit muss gerade die konkrete geschuldete Leistung betreffen. Diese beschränkt sich bei der Stückschuld von Anfang an auf einen konkreten Gegenstand, dessen Zerstörung oder Verlust zur Unmöglichkeit führt. Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) liegt Unmöglichkeit hingegen nur vor, wenn entweder die Gattung untergeht (bestimmte Waren unterliegen plötzlich insges. einer Zwangsbewirtschaftung) oder sich die Leistungspflicht durch Konkretisierung (§ 243 Abs. 2) auf ein bestimmtes Stück beschränkt hat und dieses nicht mehr geliefert werden kann. Neben qualitativen Aspekten (mittlere Art und Güte) setzt Konkretisierung unterschiedliche weitere Leistungshandlungen je nach Art der Schuld voraus, so das Bereitstellen eines individuellen Stücks bei der Holschuld, die Übergabe an die Transportperson bei der Schickschuld oder, im Falle einer Bringschuld, die tatsächliche Anlieferung am Ort des Käufers. Je danach, zu welchem Zeitpunkt die Störung eintritt, kann und muss der Verkäufer noch aus der Gattung leisten.[73]

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