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22. Besonderheiten des Gewährleistungsrechts

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Mit Ausnahme des zusätzlichen Minderungsrechts greifen die Gewährleistungsrechte auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurück. Die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 437 liegen deshalb nur in der konditionalen Anbindung an die fortbestehende Erfüllungsklage (Nacherfüllung), ausgedrückt durch § 440, wodurch eine evtl. sonst erforderliche Nachfristsetzung modifiziert wird. Außerdem wird das Kapitalrisiko für den Wert der Kaufsache zwischen Verkäufer und Käufer durch die Festlegung auf den Gefahrübergang (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 f.) in zeitlicher Hinsicht abgegrenzt.

„Nachträgliche“ Mängel unterfallen deshalb nicht dem Gewährleistungsrecht – unabhängig, ob der Käufer sie verursacht hat (anders nur, wenn sie auf einen Instruktionsfehler oder einer fehlerhaften Montageanleitung beruhen, vgl. § 434 Abs. 2 S. 2) oder ob sie bei der Nacherfüllung vom Verkäufer zugefügt werden. Im letzten Fall haftet der Verkäufer wegen Schutzpflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 zwar durchaus auch auf Schadensersatz neben der Leistung; ein Rücktrittsrecht hat der Käufer jedoch nur unter der engeren Vorschrift des § 324 und er kann deshalb auch nur unter dieser Voraussetzung, nämlich der Unzumutbarkeit der erneuten Annahme der „verschlimmbesserten“ Sache, auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, übergehen.[68]

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