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13. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

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Zugunsten des Käufers greifen, sofern er Verbraucher (vgl. § 13) ist und ein Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 474 Abs. 1) vorliegt, insoweit zwei Besonderheiten. Danach ist die Verlagerung des Transportrisikos beim Versendungskauf auf ihn unzulässig (vgl. § 475 Abs. 2, wonach § 447 im Normalfall nicht anzuwenden ist). Zum anderen erfährt der Verbraucher eine Beweislastumkehr dahin, dass beim Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang widerleglich vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (vgl. § 477). Ist also nicht erweislich, ob die Ursache eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang gesetzt war, so geht diese sog. Beweisfälligkeit des Käufers entgegen den allgemeinen Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu Lasten seiner Gewährleistungsrechte.

Nach § 478 Abs. 1, Abs. 3 gilt das Recht des Verbrauchsgüterkaufs bei neuhergestellten Sachen auch in der gesamten vorangegangenen Lieferkette vom Hersteller bis zum Letztverkäufer und verdrängt die dort sonst regelmäßig geltenden Vorschriften des Handelskaufs (Regresskette); insb. setzt sich auch dort die Beweislastumkehr des § 477 fort. Für Nacherfüllungs- und alle Gewährleistungsrechte seines Käufers kann der Verkäufer bei seinem Lieferanten ohne Fristsetzungen Regress nehmen; § 445a. Für die Verjährungsfristen der §§ 438, 476 Abs. 2 gelten nach § 445b Abs. 2, 3 Ablaufhemmungen in der gesamten Lieferkette. Allerdings bleiben die Rügeobliegenheiten des § 377 HGB in der Lieferkette bestehen (§ 478 Abs. 4).[63]

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