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2. Hauptpflichten
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Der Kaufvertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen und begründet Hauptpflichten in Form der primären Pflichten auf Erfüllung des Versprochenen (einschließlich ggf. der Nacherfüllung), aber auch in Gestalt der sekundären gesetzlich festgelegten Pflichten im Falle seiner mangelhaften Erfüllung: auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, vgl. § 437. Die Sekundärpflichten folgen aus der Störung von Primärpflichten und treten dann an deren Stelle (z.B. Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 3, 281) oder auch neben sie (z.B. als Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 2, 286). Beide Arten von Pflichten sind streng zu trennen, weil das Versprochene ohne Weiteres, Sekundärpflichten jedoch erst auf Nachfristsetzung oder bei Vertretenmüssen zu erfüllen sind.
Primärpflichten sind zuerst die für den Vertragstyp charakteristischen Hauptpflichten, aber genauso Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten. Die Hauptpflichten des Verkäufers ergeben sich daraus, dass das Kaufobjekt dem Käufer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer und zu vollem Recht verschafft werden soll. Bei körperlichen Kaufobjekten sind daher der Besitz und das Eigentumsrecht zu verschaffen. Nebenleistungspflichten dienen begleitend dazu der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Schutzpflichten verlangen dagegen eine Rücksichtnahme außerhalb des eigentlichen Vertragszwecks auf (sonstige) Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils (vgl. § 241 Abs. 2).
Der Verkäufer schuldet Übergabe und Übereignung, § 433 Abs. 1 S. 1; die Pflicht zur Besitzverschaffung durch Übergabe hat indes im Hinblick auf die sachenrechtlichen Vorschriften zum Vollzug der Übereignung (vgl. § 929 S. 1: Übergabe oder – i.V.m. §§ 930, 931 – Übergabesurrogate), oft keine selbstständige Bedeutung.
Übergabe und Übereignung können jedoch vorübergehend auch getrennte Wege gehen, so bei Veräußerung einer vermieteten Sache (z.B. Grundstückskaufvertrag über Mietshäuser), weshalb im Kaufvertrag dann zwingend ein Hinweis erforderlich ist, dass die Übergabe nur durch Abtretung des aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten folgenden Herausgabeanspruchs erfolge (für Wohnraummiete besorgt bereits der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ diesen Rechtsübergang, vgl. § 566 Abs. 1); das folgt nicht erst aus § 931 (danach ist Übertragung des mittelbaren Besitzes einer beweglichen Sache auch für den Eigentumserwerb nötig), sondern bereits aus der obligatorischen Verschaffungspflicht am Besitz.
Der andere – umgekehrte – Fall ist der des Eigentumsvorbehaltskaufs (§ 449 Abs. 1), wobei Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch Übergabe, aber nur die aufschiebend auf die Kaufpreiszahlung bedingte Übereignung geschuldet wird; durch solche Abrede kann zwar Übergabe der Sache, jedoch noch nicht Übertragung des Eigentums als Vollrecht verlangt werden.
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Der Verkäufer einer Forderung (§ 453) schuldet als Erfüllung die Abtretung der Forderung, was nochmals durch Abschluss eines – nun verfügenden – Vertrags zu erfolgen hat (§ 398).
Beim Kauf sonstiger Rechte schuldet der Verkäufer nach Form und Inhalt entsprechend der für sie geltenden besonderen Vorschriften etwa des UrhG, GmbHG. Besonderheiten der Verkäuferpflichten können aus §§ 448, 475g, 524 HGB hinsichtlich der Pflicht zur Begebung von Traditionspapieren, insb. Orderpapieren folgen, die sich etwa in Bezug auf § 931 auswirken (vgl. Rn. 1193 ff.).
Hauptpflicht des Käufers ist nach § 433 Abs. 2 die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache. Die Zahlungspflicht ist regelmäßig eine Geldschuld und als solche eine modifizierte Schickschuld (§ 270 Abs. 1). Mangels anderer Vereinbarung gilt für sie ebenso wie für die Hauptpflicht des Verkäufers die sofortige Fälligkeit (vgl. § 271 Abs. 1). Darin zeigt sich das Gegenseitigkeitsverhältnis der wechselseitigen Hauptpflichten (Synallagma), welches mangels ausdrücklich vereinbarter Vorleistungspflichten der einen oder anderen Vertragspartei vom Grundsatz des Bargeschäfts ausgeht (§ 320 Abs. 1 S. 1).
Dies führt allerdings nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften dazu, dass eine Verzinsung der Kaufpreisforderung bereits ab Fälligkeit der Kaufpreisforderung geschuldet wird (§ 353 HGB). Die Abnahmepflicht des Käufers (vgl. § 433 Abs. 2) ist als Käuferpflicht scheinbar parallel zur Hauptpflicht des Verkäufers auf Besitzverschaffung. Beim privaten Verkäufer wird aber ohne explizite Vereinbarung einer Abnahmepflicht und mangels anderweitiger konkreter Umstände regelmäßig nicht von einer selbstständigen Klagbarkeit auszugehen sein. Die Folgen des Annahmeverzugs des Käufers erschöpfen sich dann in den §§ 300 ff. und dort insb. im vorgezogenen Gefahrübergang. Lediglich beim Handelskauf enthält § 373 HGB darüber hinausgehende Folgen des Gläubigerverzugs betreffend die Abnahmeverpflichtung. Diese Vorschriften gelten gem. §§ 343, 345 HGB allerdings gegenüber jedem Käufer, der Vertragspartner eines Kaufmanns ist, also auch dem privaten.