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4. Unterscheidung
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Die Hauptpflichten charakterisieren den Vertragstyp. Der (formalistische) Leistungsaustausch genügt allein meist noch nicht zur Erreichung des dem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Vertragszwecks. Zur Erfüllung der nach den konkreten Umständen berechtigten Erwartungen des Gläubigers und soweit diese dem Schuldner bekannt sind oder sein müssten, erweitern Nebenleistungspflichten die vertraglichen Leistungsgebote.[46] Auch diese Pflichten sind als primäre selbstständig einklagbar, allerdings nicht für den Vertragstyp charakteristisch (z.B. die Schlüsselübergabe bei Mietbeginn und -ende oder die Montagepflicht eines gelieferten Schrankes eines konventionellen Einrichtungsgeschäfts).
Diese Einteilung ist praktisch wichtig, indem der Gläubiger echte (Neben-)Leistungspflichten selbstständig einklagen kann. Überdies gibt ihm die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an seiner geschuldeten Gegenleistung, jedenfalls sobald er mit dieser nicht seinerseits vorleistungspflichtig ist (vgl. § 321). Außerdem führen nur Mängel in der Erfüllung von Leistungspflichten (Schlechtleistung) zu Gewährleistungsansprüchen, welche wiederum zuerst auf Nacherfüllung gerichtet sind, §§ 437 Nr. 1, 439, und insoweit das Zurückbehaltungsrecht des § 320 Abs. 1 verlängern.