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d) Beispiele

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Ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft, vgl. §§ 312 Abs. 4, 312b), ist auch dann gegeben, wenn ein gewerblicher Vermieter einen Wohnungsmieter an der Wohnungstüre eine Modernisierungsvereinbarung mit Mieterhöhung unterschreiben lässt[35].

Standardisierte Mieterhöhungsverlangen gewerblicher Großvermieter, die eine auf die Versendung ausgerichtete Software verwenden, bei der sich lediglich der Name des Mieters, die Wohnungsbezeichnung, die Fläche der Wohnung und die Angaben zur Miete einfügen ließen, nutzen damit systematisch Techniken der Fernkommunikation. Es liegt also ein Fernabsatzvertrag i.S.d. §§ 312 Abs. 4, 312c auch dann vor, wenn diese Daten in ein nach dem äußeren Anschein individualisiertes Anschreiben einfließen, das mit Briefpost versandt wird. Allerdings soll der Widerruf einer gem. § 558b Abs. 1 erklärten Zustimmung des Mieters zu einem – im Rahmen der sog. Vergleichsmiete berechtigten – Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 vom Anwendungsbereich des § 312 Abs. 4 S. 1 nicht erfasst sein. Die dafür vorgeschriebene Textform und die Kenntnis des Mieters von den Umständen erfordern nicht den Schutz vor Überraschung[36].

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › A. Grundsätze › III. Schuldverhältnisse

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