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B. Austauschschuldverhältnisse

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Vom Schuldinhalt her differenziert das BGB nach der charakteristischen Hauptleistung. Diese kann gerichtet sein auf Güterumsatz (Kauf) oder auf Überlassung zu Gebrauch oder Nutzung (Miete und Pacht). Des Weiteren können Arbeitsleistung und Herstellung eines Werks geschuldet sein, die je nach näherer Konkretisierung Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrag sind. Daneben existieren Aufnahmeverträge (Verwahrung). Bedeutsam sind schließlich Kredit- und Kreditsicherheitenverträge (Darlehen, Bürgschaft und das Wertpapierrecht). Erwähnenswert sind schließlich noch klarstellende Verträge (Schuldanerkenntnis und Kontokorrentverhältnis). Schließlich regelt das BGB bei den Verträgen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nochmals zu erwähnen ist, dass diese Verträge im Wesentlichen nur Planungscharakter haben, also Umsatz, Werkerstellung oder z.B. die Inanspruchnahme einer Kreditsicherheit stets davon abhängen, dass zu der vertraglich geschaffenen Verpflichtung auch die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Verpflichteten hinzutreten müssen. Der Güterumsatz selbst ist erst die (sachenrechtliche, manchmal nur tatsächliche) Erfüllung des Schuldgeschäfts und von diesem strikt zu trennen.

Nicht jedes gesellschaftliche, persönliche Versprechen begründet notwendigerweise ein vertragliches Schuldverhältnis.[38] Außerrechtliche Gefälligkeitsverhältnisse (z.B. auf etwas oder jemanden aufzupassen, ihn im Auto mitzunehmen, etwas nutzen zu dürfen etc.) entstehen, wenn mind. einem der Partner der sog. Rechtsbindungswille fehlt und dies dem anderen erkennbar ist (etwa aufgrund der Lebensumstände unter Freunden, geringer wirtschaftlicher Bedeutung, offenzuhaltender privater Planung). Hier entsteht dann kein Erfüllungsanspruch (wie sonst etwa aus Verwahrung, Dienstleistung, Leihe etc. als rechtsverbindlichen Schuldverhältnissen). Allenfalls ist an vertragsähnliche Schutzpflichten (vgl. §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) zu denken,[39] etwa dass der Versprechende ggf. zu angemessener Zeit vorher absagen und ansonsten den anderen stellen muss, als hätte er rechtzeitig umplanen können (Ersatz des sog. negativen Interesses: nur vermeidbare Mehrkosten, nicht der Kosten der anderweitigen Erfüllung an sich); indes können Aufklärungspflichten über gefahrträchtige Besonderheiten der „geliehenen“ Sache (korrekt: gefälligkeitshalber überlassenen Sache; denn Leihe ist ein Schuldverhältnis, § 598) haftbar machen.

Wird ein Gefälligkeitsverhältnis durchgeführt, greifen auch keine vertraglichen Haftungsmilderungen (vgl. §§ 521, 599, 690). Es bleibt beim Maßstab objektiver Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1) der deliktischen (ggf. auch der vorvertraglichen, § 280 Abs. 1) Schadensersatzpflicht (§§ 823 ff.; wenn nicht sogar Gefährdungstatbestände greifen wie z.B. § 833 S. 1 beim Überlassen eines Reitpferdes). Das bloße Gefälligkeitsverhältnis begründet also einerseits keine Leistungspflichten, kann aber andererseits zu einer strengeren Deliktshaftung führen als ein vergleichbares Schuldverhältnis.[40]

Umgekehrt kann im Gefälligkeitsverhältnis z.B. mangels rechtsverbindlicher Leihe auch nicht gegen das Verbot der Weitergabe einer Leihsache (§ 603 S. 2) verstoßen werden. Wird eine geliehene Sache unerlaubt vom Entleiher weitergegeben, haftet der Entleiher verschuldensunabhängig für Schäden durch den Dritten. Für die Schadenszurechnung genügt nämlich schon der haftungsbegründende Vertragsverstoß nach § 603 S. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1. Der „Gefälligkeitsentleiher“ hat dagegen nur Verschulden zu vertreten (für ihn ist eben nicht „eine strengere Haftung bestimmt“ i.S.v. § 276 Abs. 1).

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › B. Austauschschuldverhältnisse › I. Kauf

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