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8. Rechtsfolgen

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Diese Einteilung dient zuerst dazu nachzuvollziehen, was die Vertragschließenden sich von dem Kauf als Planungsgeschäft und vor allem sodann gegenseitig versprochen haben. Dies ist maßgeblich für die berechtigte Erwartung des jeweils anderen (Äquivalenzinteresse). Daran richten sich die Voraussetzungen der Haftung des Versprechenden aus. Sowohl die inhaltliche Bestimmung der übernommenen Verpflichtungen an sich als auch ihre Einteilung als echte (Neben-)Leistungs- oder begleitende Schutzpflicht ist deshalb im Zweifel durch Vertragsauslegung vorzunehmen.[49] (Erst) Anschließend können die Voraussetzungen für Störungen in diesem Pflichtenverhältnis und Rechtsfolgen bestimmt werden. Die Primärpflichten gehen dann aufgrund ihrer Störungen in unterschiedliche Sekundärpflichten über.[50]

Solche Pflichtverletzungen sind als Unmöglichkeit, Verzögerung oder Schlechterfüllung einer bestehenden (Neben-) Leistungspflicht (Leistungsstörungen) oder als allgemeine Verletzung einer Schutzpflicht denkbar. Obwohl das BGB mittlerweile das Ziel einer einheitlichen Sekundärhaftung verfolgt (§§ 280 ff.), kommt es nicht umhin, eine besondere Sach- und Rechtsmängelhaftung für die Schlechterfüllung einer Hauptleistung als besonderes Leistungsstörungsrecht bei bestimmten Vertragstypen (insb. Kauf, Werkvertrag, Mietvertrag und Reisevertrag) selbstständig zu regeln. Das besondere Gewährleistungsrecht bei Kauf-, Werk-, Miet- und Reisemängeln berücksichtigt die besondere Interessenverteilung bei diesen Schuldverhältnissen.

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