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1. Kaufobjekte

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Das Umsatzgeschäft des Kaufs besteht im Austausch von Gütern und Geld,[42] meist zur Befriedung wirtschaftlicher Bedürfnisse. Der Grundtyp ist der Warenaustausch, auf den der Kauf von Rechten, insb. also von Wertpapieren, verweist (§ 453 Abs. 1). Nicht dazu gehört also der „Kauf“ von Fahrkarten und Eintrittskarten, welche vielmehr sog. Inhaberzeichen für die Rechte aus einem Werkvertrag sind. Software kann Kaufgegenstand sein (meist bei Standardsoftware),[43] je nach Inhalt der Pflichten aber auch Gegenstand eines Werkvertrags (individuelle Programmierung) oder der Pacht (als Lizenzvertrag).

Kauf ist z.B. auch der Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1), Erbschaftskauf (§ 2371), Pfandverkauf (§§ 1233 ff., 1273) und der Verkauf eines GmbH-Anteils (§ 15 GmbHG). Auch Sach- und Rechtsgesamtheiten wie z.B. ein Unternehmen, eine Arztpraxis oder die angefallene Erbschaft (§ 2371) sind mögliche Kaufobjekte. Stets umfasst der Vertrag die Gesamtheit der organisierten Vermögenswerte einschließlich immaterieller Güter wie Firma, Kundenbeziehungen oder Goodwill.[44] Erst bei der Erfüllung des Schuldgeschäfts, also im Hinblick auf die Verfügungsgeschäfte, müssen die Einzelteile solcher Entitäten jedes für sich und entsprechend seiner Rechtsnatur unterschiedlich übertragen werden.

Verkäuflich sind nicht nur vorhandene Objekte, sondern auch erst zu beschaffende, wie fremde Sachen oder Rechte oder die künftige Produktion. Bei nicht vorrätiger Ware ist sodann der Kaufvertrag insb. vom Werklieferungsvertrag (§ 651) zu unterscheiden, wobei sich die daran anschließenden Problemstellungen weithin gleichen. Ist dagegen die künftige Sache erst durch Ausbeutung zu schaffen, die der Erwerber selbst übernehmen soll (Auskiesung, Ernte), handelt es sich dagegen um Pacht, nicht um Kauf.

Das Kaufrecht als Umsatzgeschäft muss sich insoweit mit vier Problemkreisen befassen: 1. Inhalt und Umfang der Primärpflichten (insb. der primären Hauptpflichten); 2. Gewährleistungspflichten des Verkäufers bei Mängeln; 3. Gefahrtragung in der Zeit zwischen Abschluss und Erfüllung des Kaufvertrags; 4. Erwerbsnebenkosten.

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