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aa) Widerruf

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Gem. § 355 Abs. 1 sind nach einem Widerruf weder Verbraucher noch Unternehmer an ihre ursprünglichen Willenserklärungen gebunden. Der Widerruf bedarf keiner Begründung, bloßes Zurücksenden der Ware reicht jedoch nicht aus. Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 S. 1) und beginnt regelmäßig mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2). Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung über das Widerrufsrecht, kann es nach § 356 Abs. 3 S. 2 bis zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden, bei Finanzdienstleistungsverträgen sogar unbefristet. Belehrung und Widerruf bedürfen der Textform (vgl. § 126b).

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